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8 14.
Die Gerichtsschreiberei= und Dienergeschäfte werden nach Anordnung des Vor-
sitzenden von den Gerichtsschreibereibeamten und der Dienerschaft des Landgerichts
in Weimar besorgt.
Mit der Protokollführung kann der Vorsitzende auch einen Referendar be-
auftragen, der bei dem Landgericht im Vorbereitungsdienste beschäftigt wird.
8 15.
Die bei der Dienststrafkammer und bei dem Dienststrafgerichtshof entstehenden
Auslagen werden aus der Kasse des Landgerichts in Weimar bestritten.
Auslagen, die der Staatskasse zu erstatten sind (§ 95 des Staatsbeamten-
gesetzes), und Geldstrafen, die von den Dienststrafbehörden verhängt sind (88 86
Abs. 3 und 88 Abs. 3 des Staatsbeamtengesetzes und §7 des Gesetzes über die
Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege vom 8. Dezember 1899), werden von
der Landgerichtskasse erhoben und beigezogen, Ordnungsstrafen (§ 88 Abf. 3) jedoch
nur, wenn nicht Kürzung vom Gehalt angeordnet wird (§ 21 Abs. 2 S. 2 des
Staatsbeamtengesetzes).
8 16.
Die Dienststrafkammer führt ein Siegel mit dem Landeswappen und der
Umschrift:
„Dienststrafkammer für das Großherzogtum Sachsen“.
ll. Geschäftsordnung für den Dienststrafgerichtshof.
§ 17.
Die Bestimmungen des vorhergehenden Abschnitts finden entsprechende An-
wendung mit folgenden Abweichungen:
1. zu § 1 Absk. 1:
In der Regel sind zwei nichtrichterliche Mitglieder zuzuziehen.
2. zu §2 Abs. 1:
Die Sitzungen werden in der Regel in den Diensträumen des
Gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena abgehalten.
3. zu § 12;:
Bei der Abstimmung geben nach dem Berichterstatter die übrigen
Mitglieder ihre Stimme in der durch das Lebensalter bestimmten Reihen-