Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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8 14. 
Die Gerichtsschreiberei= und Dienergeschäfte werden nach Anordnung des Vor- 
sitzenden von den Gerichtsschreibereibeamten und der Dienerschaft des Landgerichts 
in Weimar besorgt. 
Mit der Protokollführung kann der Vorsitzende auch einen Referendar be- 
auftragen, der bei dem Landgericht im Vorbereitungsdienste beschäftigt wird. 
8 15. 
Die bei der Dienststrafkammer und bei dem Dienststrafgerichtshof entstehenden 
Auslagen werden aus der Kasse des Landgerichts in Weimar bestritten. 
Auslagen, die der Staatskasse zu erstatten sind (§ 95 des Staatsbeamten- 
gesetzes), und Geldstrafen, die von den Dienststrafbehörden verhängt sind (88 86 
Abs. 3 und 88 Abs. 3 des Staatsbeamtengesetzes und §7 des Gesetzes über die 
Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege vom 8. Dezember 1899), werden von 
der Landgerichtskasse erhoben und beigezogen, Ordnungsstrafen (§ 88 Abf. 3) jedoch 
nur, wenn nicht Kürzung vom Gehalt angeordnet wird (§ 21 Abs. 2 S. 2 des 
Staatsbeamtengesetzes). 
8 16. 
Die Dienststrafkammer führt ein Siegel mit dem Landeswappen und der 
Umschrift: 
„Dienststrafkammer für das Großherzogtum Sachsen“. 
ll. Geschäftsordnung für den Dienststrafgerichtshof. 
§ 17. 
Die Bestimmungen des vorhergehenden Abschnitts finden entsprechende An- 
wendung mit folgenden Abweichungen: 
1. zu § 1 Absk. 1: 
In der Regel sind zwei nichtrichterliche Mitglieder zuzuziehen. 
2. zu §2 Abs. 1: 
Die Sitzungen werden in der Regel in den Diensträumen des 
Gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena abgehalten. 
3. zu § 12;: 
Bei der Abstimmung geben nach dem Berichterstatter die übrigen 
Mitglieder ihre Stimme in der durch das Lebensalter bestimmten Reihen-
	        
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