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Artikel 4
(zu § 4 des Gesetzes).
Jährlich im Januar haben die Gemeindevorstände den Bestand der innerhalb des
Gemeindebezirks zur Zucht gehaltenen Ziegen festzustellen. Bei dieser Feststellung
bleibt unberücksichtigt der Ziegenbestand solcher Ziegenhalter, die für ihre Ziegen
eigene, nicht zum Decken fremder Muttertiere vorgehaltene Böcke in der erforder-
lichen Zahl besitzen oder einer vom Staatsministerium anerkannten Ziegenzucht-
genossenschaft angehören. Das Ergebnis der Feststellung ist in das im § 4 des
Gesetzes vorgeschriebene Verzeichnis nach dem Muster der Anlage A einzutragen. 4
Das Verzeichnis ist in derselben Weise, wie dies durch Artikel 15 der Verordnung
vom 31. Oktober 1903 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. März 1903, betreffend
die Haltung der Zuchtstiere (Regierungsblatt 1903, S. 180) geregelt ist, öffentlich
auszulegen. Etwaige Einwendungen gegen die Richtigkeit des Verzeichnisses sind
in gleicher Weise zu erledigen. Das abgeschlossene Verzeichnis bildet die Grund-
lage für Bemessung der zu haltenden Bockzahl, nötigenfalls auch für die Beiziehung
und Verteilung des Aufwandes gemäß § 4 des Gesetzes. Das Verzeichnis darf
in dem laufenden Jahre nicht abgeändert werden.
Alle im Laufe des Jahres eintretenden Veränderungen im Ziegenbestande sind
für die Beitragsleistung ohne Einfluß.
Artikel h
Gu §6 des Gesetzes).
In der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Artikel 7, Abs. 2. der Verordnung
vom 31. Oktober 1903 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. März 1903, be-
treffend die Haltung der Zuchtstiere (Regierungsblatt 1903, S. 177), ist auf die
gleichzeitig stattfindende Zuchtziegenbockkörung hinzuweisen. Die Ankörung eines
Zuchtbockes ist bei dem Vorsitzenden des Körausschusses rechtzeitig zu beantragen.
Der Vorsitzende fordert die Besitzer oder Halter der angemeldeten Zuchtböcke zu
deren Vorführung auf. Bei der Körung ist von dem Körausschuß die aus der
Anlage B ersichtliche Kbrordnung und im übrigen das für die Zuchtstierkörung F
geregelte Verfahren zu beachten.
Artikel 6
(zu § 7 des Gesetzes).
Die Körscheine sind nach dem für die Zuchtstierkörung vorgeschriebenen und
entsprechend abzuändernden Muster auszustellen.