Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Die angekörten Böcke können von der Körkommission gekennzeichnet werden. 
Das Ergebnis der vorgenommenen Körungen hat der Vorsitzende des Kör- 
C. ausschusses in eine jährlich abzuschließende Körliste nach dem Muster der Anlage C 
einzutragen. 
Wird ein bereits angekörter Zuchtbock in einer auderen Gemeinde zur Zucht 
aufgestellt, so hat der Gemeindevorstand dieser Gemeinde dem Bezirksdirektor unter 
Beifügung des Körscheins zu berichten, ob der Bock der bisherigen Zuchtrichtung 
entspricht. 
Artikel 7 
(zu § 9 des Gesetzes). 
Ein Zuchtbock darf ohne Genehmigung des Körausschusses nicht länger als zwei 
Jahre in derselben Gemeinde zur Zucht verwendet werden. Findet nach Ablauf dieser 
Frist kein Austausch statt, so ist der Körschein zurückzuziehen. Bei der Abkörung 
eines Zuchtbockes sind dem Bockhalter die Gründe für die Abkörung zu eröffnen. 
Artikel 8 
(zu § 11 des Gesetzes). 
Jährlich bis zum 1. März haben die Gemeindevorstände dem Bezirksdirektor 
auf Grund des abgeschlossenen Verzeichnisses (Artikel 4) die Zahl der im Gemeinde- 
bezirke vorhandenen deckfähigen Ziegen anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind etwaige 
Anträge im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung zu verbinden. Die Anzeige 
hat nach dem für die Anzeige über die vorhandenen befruchtungsfähigen Kühe und 
Kalbinnen vorgeschriebenen (Regierungsblatt 1903, S. 187), entsprechend abzuändern- 
den Muster zu erfolgen. Der Bezirksdirektor hat die Anzeigen nach Erledigung 
der etwaigen Anträge (Artikel 2) an den Vorsitzenden des Körausschusses zu ge- 
eigneter Verwertung bei dem Körgeschäft abzugeben. Am Jahresschluß haben die 
Körausschußvorsitzenden die Körlisten (Artikel 6) zum Zwecke statistischer Bearbeitung 
an die Landwirtschaftskammer abzugeben. 
Weimar, den 19. Mai 1911. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen.
	        
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