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Die angekörten Böcke können von der Körkommission gekennzeichnet werden.
Das Ergebnis der vorgenommenen Körungen hat der Vorsitzende des Kör-
C. ausschusses in eine jährlich abzuschließende Körliste nach dem Muster der Anlage C
einzutragen.
Wird ein bereits angekörter Zuchtbock in einer auderen Gemeinde zur Zucht
aufgestellt, so hat der Gemeindevorstand dieser Gemeinde dem Bezirksdirektor unter
Beifügung des Körscheins zu berichten, ob der Bock der bisherigen Zuchtrichtung
entspricht.
Artikel 7
(zu § 9 des Gesetzes).
Ein Zuchtbock darf ohne Genehmigung des Körausschusses nicht länger als zwei
Jahre in derselben Gemeinde zur Zucht verwendet werden. Findet nach Ablauf dieser
Frist kein Austausch statt, so ist der Körschein zurückzuziehen. Bei der Abkörung
eines Zuchtbockes sind dem Bockhalter die Gründe für die Abkörung zu eröffnen.
Artikel 8
(zu § 11 des Gesetzes).
Jährlich bis zum 1. März haben die Gemeindevorstände dem Bezirksdirektor
auf Grund des abgeschlossenen Verzeichnisses (Artikel 4) die Zahl der im Gemeinde-
bezirke vorhandenen deckfähigen Ziegen anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind etwaige
Anträge im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung zu verbinden. Die Anzeige
hat nach dem für die Anzeige über die vorhandenen befruchtungsfähigen Kühe und
Kalbinnen vorgeschriebenen (Regierungsblatt 1903, S. 187), entsprechend abzuändern-
den Muster zu erfolgen. Der Bezirksdirektor hat die Anzeigen nach Erledigung
der etwaigen Anträge (Artikel 2) an den Vorsitzenden des Körausschusses zu ge-
eigneter Verwertung bei dem Körgeschäft abzugeben. Am Jahresschluß haben die
Körausschußvorsitzenden die Körlisten (Artikel 6) zum Zwecke statistischer Bearbeitung
an die Landwirtschaftskammer abzugeben.
Weimar, den 19. Mai 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.