Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Aulage B. 
Körordnung. 
Bei der Körung der Zuchtböcke ist folgendes zu beachten: 
a) die Zuchtböcke dürfen mit den Muttertieren, mit denen sie gepaart 
werden sollen, in keinem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehen, 
sie müssen 
b) mindestens 9 Monate alt und ungehörnt sein,) 
xc) einen vollständig gesunden Eindruck machen, den Typus der in der 
Gemeinde festgelegten Zuchtrichtung besitzen und 
d) eine ihrem Alter und ihrer Rasse (ihres Schlages) entsprechende Körper- 
entwickelung bei gutem Ernährungszustande zeigen. 
Hinsichtlich des Körperbaues ist zu verlangen: 
e) kraftstrotzendes Aussehen, starker Kopf, kräftiger Nacken, kurzer Hals, 
f) langgestreckter Rumpf, tiefe breite Brust, abgerundetes Widerrist, breites 
Kreuz, breites wenig abschüssiges Becken, gut geschlossene Hungergrube, 
8) kurze, kräftige, gut bemuskelte Beine, kurze, ziemlich steil stehende 
Fesseln, gesunde, gut entwickelte Klauen, regelmäßige Beinstellung in 
der Ruhe und bei Bewegung (zu starkes Durchtreten im Fesselgelenk, 
Bockbeinigkeit und Kuhhessigkeit sind erhebliche Mängel), 
,h) feines, dünnes, elastisches Fell mit feinem glattem Haar, 
i) kräftig entwickelte Hoden, bei der Berührung schmerzlos und leicht be- 
weglich. (Verdickte Samenstränge, Darmschlingen im Hodensack oder 
Leistenkanal, tief herabhängender Hodensack schließen von der Zucht 
aus.) 
*) In der Übergangszeit sind für letztere Bestimmung Ausnahmen zulässig.
	        
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