Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Für die Begutachtung wird zweckmäßig nachstehendes Punktierverfahren an— 
gewendet: 
Name des Bockhalters: 
  
Wohnort: 
Farbe des Bockes: 
Abstammung: 
Alter: 
Zulässige 
Punktzahl. 
  
  
a) Reinrassigkeit und Zuchtvert 1—10 
h)) Gesundheitszustand 1—10 
  
  
c) Kopf und Halls 1— 5 
d) Widerrist und Brust ippen) 1—5 
e) Rücken und Bauch 1— 5 
I) Bekken 1—5 
6) Beine und Klanren 1— 5 
l) Beinstellung und Gaunng 1— 5 
i) Gesamteindrsrwksk 1—10 
Höchstzahl: 60 
  
  
  
  
(Ort und Datum.) 
Der Körausschuß: 
Zuhtböcke mit weniger als 40 Punkten gelten als abgekört und als zur Zucht 
untauglich. 
1911 35
	        
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