Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Die Höhe des Zinsfußes beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses der Gemeinde 
rat, mit Genehmigung des Großherzoglichen Bezirksdirektors. Jede Anderung des Zinsfußes 
ist drei Monate vor ihrem Eintritt in der Weimarischen Zeitung und in dem hier verbreitetsten 
Nachrichtsblatt belannt zu machen, und diese Bekanntmachung mindestens einmal zu wiederholen. 
Die Verzinsung beginnt mit dem auf die Einzahlung solgenden Tage und endet mit dem, 
dem Rückzahlungstage vorhergehenden Tag. 
I. 
§ 14 erhält folgende Fassung: 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht zur Verzinsung oder 
zu sonstigen Ausgaben zu verwenden sind, verzinslich angelegt: 
a) gegen eine sichere Hypothek auf in Deutschland gelegene land= und forstwirtschaftlich 
genutzte Grundstücke und Hausgrundstücke unter den in § 1807 Abs. 1 Ziffer 1 des 
B. G. B. und § 211 des Ausführungsgesetzes dazu vom 5. April 1899 gegebenen 
Vorschriften. 
Die Sicherheit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landes- 
gesetzlich festgestellten Grundsätzen (vergl. § 1807 Abs. 2 des B. G. B.). Summen 
unter 100 = werden nicht ausgeliehen; 
b) in mündelsicheren Wertpapieren; 
Jß0) als Darlehen an politische Gemeinden des Deutschen Reichs sowie an Kirchen= und 
Schulgemeinden des Großherzogtums unter Bürgschaft der politischen Gemeinde 
auf Schuldverschreibungen, welche von ihren gesetzlichen Vertretern ausgestellt und 
mit der Genehmigung der zuständigen vorgesetzten Behörde versehen sind. An die 
Gemeinde Oldisleben selbst dürfen Darlehen nur bis zu 15 % des Aktivkapitals ge- 
geben werden; . 
d) auf Handschein gegen Verpfändung mündelsicherer Wertpapiere — mit Zinsleiste und 
Zinsscheinen — (§ 1807 Ziff. 2 bis 4 des B. G. B. und §212 des Ausführungs- 
gesetzes dazu vom b. April 1899, sowie §§ 1204 ff. und 1293 ff. des B. G. B.) 
jedoch so, daß auf die zu verpfändenden Wertpapiere nur bis 75 % ihres Nenn- 
wertes Darlehen gewährt werden; 
e) gegen Verpfändung von Schuldbüchern weimarischer Sparkassen, deren Einlagebetrag 
wenigstens um drei Zehntel höher als das zu gewährende Darlehen sein muß. 
Können die verfügbaren Gelder auf die vorstehend unter a#e erwähnte Art nicht 
untergebracht werden, so sind sie bei der Reichsbank oder bei einer inländischen Sparkasse 
oder bei einer anderen durch Beschluß des Sparkassevorstandes zu bestimmenden deutschen 
Bank gegen Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere verzinslich anzulegen. 
In dem zuletzt genannten Falle darf die Summe der angelegten Gelder den Betrag 
von 40 000 1 nicht überschreiten. 
Bei der Anlegung der Sparkassegelder in Hypotheken kann auf Verlangen der Darleihenden 
dabei eine Tilgungsrente festgestellt werden, welche neben dem Uberschuß des fortlaufenden,
	        
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