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Erfolgt eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Haupt—
niederlassung als in das Handelsregister einer Zweigniederlassung, so ist
für die Eintragung in jedes Register der in § 75 bestimmte Satz zu er-
heben. In den Fällen des § 75 Nr. 3 a und b wird jedoch für die
Eintragung in das Register der Zweigniederlassung nur das Zweifache
der Sätze zu Nr. 1 a erhoben.
Der im Falle der Eintragung oder Aufhebung einer Zweignieder-
lassung in das Register der Hauptniederlassung einzutragende Vermerk
(§ 131 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit) ist gebührenfrei.
Weimar, den 4. August 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
[8O] IV. Dem zum argentinischen Generalkonsul für das Deutsche Reich mit dem
Amtssitz in Hamburg ernannten General Francisco Reynolds ist namens des
Reichs das Exequatur erteilt worden.
Weimar, den 29. Mai 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Außern.
Paulssen.
[81| V. In Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 8. Juli 1903 (Regierungs-
blatt S. 138) machen wir bekannt, daß auch der Direktor der Großherzoglichen
Veterinärklinik Professor Dr. med. vet. K. Hobstetter in Jena mit der Ausübung
der technischen Aufsicht über die tierärztlichen Fleischbeschauer im Großherzogtum
gemäß § 60 Absatz 3 der Ausführungsverordnung vom 31. März 1903, betreffend
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, einschließlich der Trichinenschau, beauftragt
worden ist.
Weimar, den 14. Juni 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
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