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unter Verzichtleistung auf jeden Anspruch auf den Verkaufserlbs oder etwaige
Brandentschädigung.
3. Der durch Art. 9 Abs. 5 des Staatsvertrags vom 28. Oktober 1876 auf
35000 “ festgesetzte Nutzungswert für die Anstalten Gräfentonna und Hassenberg
bleibt für die zum Weiberzuchthaus erweiterte Anstalt Gräfentonna unverändert
bestehen.
4. Die Entschädigung von 5000 — wird aus der Anstaltskasse in Gräfen-
tonna gezahlt und nach der Anzahl der im abgelaufenen Rechnungsjahre für die
einzelnen Vertragsstaaten an Zuchthausweibern vollstreckten Straftage gesondert
verteilt.
5. Die Kosten der Überführung der Gefangenen von Hassenberg nach Gräfen-
tonna werden noch aus der Anstaltskasse in Hassenberg, die Kosten der notwendigen
baulichen Veränderungen in Gräfentonna aus der dortigen Anstaltskasse bestritten.
Das Inventar in Hassenberg, das in das Eigentum der Coburg-Gothaischen
Regierung übergeht, wird zum Taxwert von der Anstalt in Gräfentonna käuflich
übernommen.
!IV.
Abs. 5 in Art. 9 des Staatsvertrags vom 28. Oktober 1876 erhält folgenden
Zusatz:
Von dem Betrage von 35000 MA werden vom 1. April 1911 an
gegen Wegfall der bisher von dem Großherzogtum S. Weimar-Eisenach
und dem Fürstentum Reuß j. L. für Hassenberg gezahlten Miete (Art. 20
des Staatsvertrags vom 28. Oktober 1876) 4500 den Herzogtümern
S.-Coburg und -Gotha vorweg zugute gerechnet.
V.
Art. 11 Abs. 2 des Staatsvertrags vom 28. Oktober 1876 erhält folgende
Fassung:
Bei der Feststellung dieses Gesamtaufwandes werden die Männer-
Zuchthäuser zu Gräfentonna und Untermaßfeld als eine Anstalt behandelt.