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die Bestimmung der Lage der Stationen, welche für die Gemeinden Buttlar,
Bermbach und Ochsen anzulegen sind,
die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten
baulichen Anlagen und Einrichtungen,
sowie
die Feststellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl.
Dem Staate bleibt für alle durch die Ausführung der genehmigten
Entwürfe bedingten Benachteiligungen seines Eigentums oder seiner
sonstigen Rechte der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar vor-
behalten.
Die Gewerkschaft hat alle Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beauf-
sichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen,
nachzukommen.
Die Vollendung der Bahn muß längstens binnen 15 Monaten nach Aus-
händigung der Konzessionsurkunde und nach Uberweisung des zum Ban
der Bahn erforderlichen Grund und Bodens erfolgen.
Für den Fall, daß die Gewerkschaft mit der Erfüllung der ihr mit Bezug
auf den Bahnbau obliegenden Verpflichtungen insbesondere der rechtzeitigen
plan= und anuschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in
Verzug kommen sollte, ist sie zur Zahlung einer Strafe von 50 000 Mark
mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Eutscheidung darüber, ob und bis
zu welchem Betrage die Strafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß
des Rechtswegs der Aufsichtsbehörde zusteht.
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtung hat die Gewerkschaft bei der
Hauptstaatskasse den Betrag von 50000 Mark, in Worten
Fünfzig Tausend Mark,
bar oder in Wertpapieren des Reichs oder eines Bundesstaats — unter
Berechnung aller dieser Wertpapiere nach dem Kurswerte — nebst den noch nicht
fälligen Zins= und Erneuerungsscheinen zu hinterlegen und in gerichtlicher oder
notarieller Urkunde mit der Maßgabe zu verpfänden, daß der Aufsichts-
behörde die Befugnis zusteht, durch Verwendung der Barbeträge oder durch
Veräußerung der verpfändeten Wertpapiere die verfallenen Strafbeträge
einzuziehen. Die Rückgabe der zu den Papieren etwa gehörigen Zins-
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