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Längere Zeit nicht vorgelegte Sparkassenbücher. Aufhören der Verzinsung.
Verjährung.
§ 13.
Hinsichtlich der längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisierten Zinsen
gelten folgende Bestimmungen:
a) Wird innerhalb eines Zeitraums von zwanzig Jahren auf eine bei der Sparkasse
gemachte Einlage weder ein neuer Betrag hinzugezahlt, noch auch ein Teil der schon
gemachten Einlagen zurückgenommen, noch der Zinsbetrag auch nur einmal erhoben,
so hört mit dem ersten Tage des auf diesen zwanzigjährigen Zeitraum folgenden
Monats die Verzinsung des in dem Sparkassenbuche verbrieften Guthabens ohne
weiteres auf.
b) Wird dann auf ein solches Sparkassenbuch, bei welchem nach der Bestimmung unter
a) die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an während weiterer zwanzig
Jahre keine neue Einzahlung gemacht oder wird die Einlage oder ein Teil davon
oder der Zinsbetrag nicht erhoben, so hat der Verwaltungsausschuß, falls er es für
nötig erachtet, eine einmalige öffentliche Aufforderung zu erlassen, binnen drei Mo-
naten das in dem Sparkassenbuche verbriefte Guthaben zurückzuziehen. Nach frucht-
losem Ablaufe dieser Frist fällt ein solches Sparkassenbuch mit Kapital und Zinsen
der Sparkasse eigentümlich zu und die bis dahin Berechtigten verlieren alle Rechte
daran.
) Ist nach der Bestimmung unter a) die Verzinsung eines Guthabens eingestellt worden
und wird in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraume entweder eine neue
Einzahlung auf das betreffende Buch gemacht oder eine Rückerhebung bewirkt, so
wird dadurch die nach der Bestimmung unter b) bedungene Verjährung unterbrochen
und es beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von neuem mit
dem Tage nach Einzahlung oder Zurücknahme.
Zugleich fangen aber auch von der Zeit des Eintrags der Zahlung oder der
Rückerhebung die unter a) und b) bestimmten Verjährungsfristen von neuem zu laufen
an. Dasselbe tritt dann weiter auch in den etwa später sich wiederholenden Fällen
gleichmäßig ein.
Verlorene und vermißte Sparkassenbücher und deren Kraftloserklärung.
§ 1.
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vermißter Sparkassenbücher richtet sich
nach den einschlagenden Bestimmungen des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899 zum Bürger-
lichen Gesetzbuche.