264
Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicher-
heit und in der, der Bestimmung des Unternehmens entsprechenden Weise
erfolgen kann.
In den Reservefonds fließen:
a) eine im Regulativ festzusetzende, alljährlich den Betriebsein-
nahmen zu entnehmende Rücklage;
b) die Zinsen des Reservefonds.
Erreicht der Reservefonds die Summe von 20000 Mark, so können
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Rücklagen so lange unterbleiben,
als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist.
Die Wertpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der vereinnahmten
und nicht sofort zur Verwendung gelangenden Beträge zu beschaffen sind,
werden durch das Regulativ bestimmt.
Läßt der ÜUberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum
Erneuerungs= oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das
Fehlende aus den Uberschüssen des oder der folgenden Betriebsjahre zu
entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung der Aussichts-
behörde zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem
Reservefonds vor.
V. Die Gewerkschaft ist verpflichtet:
a) ihre Betriebsrechnung nach den von der Aufsichtsbehörde zu
erlassenden Vorschriften einzurichten, der letzteren zu der von
ihr zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebsrechnungs-
abschluß einzureichen und auf Erfordern ihre Kassenbücher
vorzulegen,
b) der Aufstellung der Rechnung das Kalenderjahr als Rechnungs-
jahr zugrunde zu legen,
0) die von der Aufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für
nötig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf
ihre Kosten zu beschaffen, und der Aufsichtsbehörde in den
von ihr festgesetzten Fristen einzureichen.