Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicher- 
heit und in der, der Bestimmung des Unternehmens entsprechenden Weise 
erfolgen kann. 
In den Reservefonds fließen: 
a) eine im Regulativ festzusetzende, alljährlich den Betriebsein- 
nahmen zu entnehmende Rücklage; 
b) die Zinsen des Reservefonds. 
Erreicht der Reservefonds die Summe von 20000 Mark, so können 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Rücklagen so lange unterbleiben, 
als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist. 
Die Wertpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der vereinnahmten 
und nicht sofort zur Verwendung gelangenden Beträge zu beschaffen sind, 
werden durch das Regulativ bestimmt. 
Läßt der ÜUberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum 
Erneuerungs= oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das 
Fehlende aus den Uberschüssen des oder der folgenden Betriebsjahre zu 
entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung der Aussichts- 
behörde zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem 
Reservefonds vor. 
V. Die Gewerkschaft ist verpflichtet: 
a) ihre Betriebsrechnung nach den von der Aufsichtsbehörde zu 
erlassenden Vorschriften einzurichten, der letzteren zu der von 
ihr zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebsrechnungs- 
abschluß einzureichen und auf Erfordern ihre Kassenbücher 
vorzulegen, 
b) der Aufstellung der Rechnung das Kalenderjahr als Rechnungs- 
jahr zugrunde zu legen, 
0) die von der Aufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für 
nötig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf 
ihre Kosten zu beschaffen, und der Aufsichtsbehörde in den 
von ihr festgesetzten Fristen einzureichen.
	        
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