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VI. Die Gewerkschaft ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern-
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit sie das 40. Lebensjahr
noch nicht zurückgelegt haben, die in dieser Beziehung (und insbesondere mit Bezug auf
die Ermittlung der Militäranwärter) bestehenden und noch ergehenden reichs-
gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Die Gewerkschaft hat einerseits für die Beamten des Bahnunternehmens und
zwar unter deren Heranziehung zu Beiträgen nach den Bestimmungen der Auf-
sichtsbehörde, andererseits für die Arbeiter Pensions-, Witwen= und Unterstützungs-
kassen einzurichten und zu diesen Kassen die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
VII. Die Verpflichtungen der Gewerkschaft zu Leistungen für die Zwecke des
Posidienstes regeln sich nach dem Eisenbahnpostgesetze vom 20. Dezember 1875
(Reichsgesetzblatt S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit
der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablaufe von 8 Jahren vom Beginne des
auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahrs an Stelle der Artikel 2 bis 4 des
Gesetzes die im Erlasse des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Zentralblatt für
das Deutsche Reich Seite 380) getroffenen Bestimmungen treten.
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhältnissen der
Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an
andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Anderung eintreten sollte, durch
welche nach der Entscheidung der obersten Reichs-Aufsichtsbehörde die Bahn die
Eigenschaft als Nebeneisenbahn verliert, tritt das Eisenbahn-Postgesetz mit den
dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung.
VIII. Die Gewerkschaft ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für
militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen
Reiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu unterwerfen.
IX. Der Telegraphen-Verwaltung gegenüber hat die Gewerkschaft diejenigen
Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Preußischen Staatseisenbahnen je-
weilig gelten.
X. Nach Erbffnung des Betriebs ist die Gewerkschaft zur Anderung und
Erweiterung der Bahnaulagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahn-
höfen und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit die Aufsichtsbehörde