Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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solches im Verkehrsinteresse oder im Interesse der Betriebssicherheit oder im 
Interesse der Landesverteidigung für erforderlich erachtet. Soweit diese Anforderungen 
lediglich im Interesse der Landesverteidigung erfolgen, sind die desfallsigen 
Kosten der Gewerkschaft zu erstatten, wenn nicht im Wege der Gesetzgebung 
andere, alsdann maßgebende Bestimmungen getroffen werden. Im übrigen fallen. 
die betreffenden Kosten der Gewerkschaft zur Last. 
XI. Sollten nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde oder der obersten Reichs- 
Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen wegfallen, unter denen auf die Bahn bei 
ihrer Konzessionierung die Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands für statthaft erklärt ist (vergl. Artikel VII am Schlusse), so ist die 
Gewerkschaft verpflichtet, auf Erfordern der Aufsichtsbehörde die baulichen Ein- 
richtungen und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Haupteisenbahnen 
bestehenden Bestimmungen den desfallsigen Anordnungen der Aufsichtsbehörde ent- 
sprechend umzuändern. Kommt die Gewerkschaft dieser Verpflichtung innerhalb 
der ihr dieserhalb gesetzten Frist nicht nach, so hat sie auf Verlangen der Staats- 
regierung das Eigentum der Bahn nebst allem Zubehör gegen Gewährung der in 
Nr. 4 unter a, b und c des § 42 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 
bezeichneten Entschädigung mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der 
Bahn verwendeten Anlagekapitals an den Staat oder einen von der Staatsregierung 
zu bezeichnenden Dritten abzutreten. 
XII. Die Gewerkschaft ist berechtigt, die Bahn an einen anderen Unternehmer 
zu veräußern, der sich den Bedingungen dieser Konzession unterwirft und nach 
seinen sonstigen Verhältnissen in der Lage ist, ihre Bedingungen zu erfüllen. 
Sollte künftig eine Fortsetzung der Bahn nach Dermbach oder Wernshausen 
oder einer anderen Station der Preußischen Staatsbahn zur Ausführung gelangen, 
so ist die Gewerkschaft verpflichtet, die jetzt konzessionierte Teilstrecke Wenigentaft— 
Ochsen ohne die Gewerkschaftsanschlüsse gegen eine unter analoger Anwendung der Be- 
stimmungen des preußischen Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 
3. November 1838 festzustellende Entschädigung mindestens aber gegen Erstattung 
des nach § 8 des Gesetzes vom 25. Februar 1903 festgestellten Anlagekapitals 
zuzüglich der Kosten für Neuanlagen, welche von der Aufsichtsbehörde anerkannt 
sind, an den Konzessionar der neuen Strecke abzutreten.
	        
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