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solches im Verkehrsinteresse oder im Interesse der Betriebssicherheit oder im
Interesse der Landesverteidigung für erforderlich erachtet. Soweit diese Anforderungen
lediglich im Interesse der Landesverteidigung erfolgen, sind die desfallsigen
Kosten der Gewerkschaft zu erstatten, wenn nicht im Wege der Gesetzgebung
andere, alsdann maßgebende Bestimmungen getroffen werden. Im übrigen fallen.
die betreffenden Kosten der Gewerkschaft zur Last.
XI. Sollten nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde oder der obersten Reichs-
Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen wegfallen, unter denen auf die Bahn bei
ihrer Konzessionierung die Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands für statthaft erklärt ist (vergl. Artikel VII am Schlusse), so ist die
Gewerkschaft verpflichtet, auf Erfordern der Aufsichtsbehörde die baulichen Ein-
richtungen und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Haupteisenbahnen
bestehenden Bestimmungen den desfallsigen Anordnungen der Aufsichtsbehörde ent-
sprechend umzuändern. Kommt die Gewerkschaft dieser Verpflichtung innerhalb
der ihr dieserhalb gesetzten Frist nicht nach, so hat sie auf Verlangen der Staats-
regierung das Eigentum der Bahn nebst allem Zubehör gegen Gewährung der in
Nr. 4 unter a, b und c des § 42 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838
bezeichneten Entschädigung mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der
Bahn verwendeten Anlagekapitals an den Staat oder einen von der Staatsregierung
zu bezeichnenden Dritten abzutreten.
XII. Die Gewerkschaft ist berechtigt, die Bahn an einen anderen Unternehmer
zu veräußern, der sich den Bedingungen dieser Konzession unterwirft und nach
seinen sonstigen Verhältnissen in der Lage ist, ihre Bedingungen zu erfüllen.
Sollte künftig eine Fortsetzung der Bahn nach Dermbach oder Wernshausen
oder einer anderen Station der Preußischen Staatsbahn zur Ausführung gelangen,
so ist die Gewerkschaft verpflichtet, die jetzt konzessionierte Teilstrecke Wenigentaft—
Ochsen ohne die Gewerkschaftsanschlüsse gegen eine unter analoger Anwendung der Be-
stimmungen des preußischen Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom
3. November 1838 festzustellende Entschädigung mindestens aber gegen Erstattung
des nach § 8 des Gesetzes vom 25. Februar 1903 festgestellten Anlagekapitals
zuzüglich der Kosten für Neuanlagen, welche von der Aufsichtsbehörde anerkannt
sind, an den Konzessionar der neuen Strecke abzutreten.