Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Aulegung verfügbarer Gelder der Sparkasse. 
8 16. 
Alle bei der Sparkasse angelegten Gelder werden, soweit sie nicht voraussichtlich zur Rück- 
zahlung gekündigter Beträge oder zur Rückzahlung sonstiger Einlagen oder zur Bestreitung des 
laufenden Verwaltungsaufwandes erforderlich sind, gegen solche Sicherheit, welche den gesetzlichen 
Vorschriften über die Ausleihung von Mündelgeldern entspricht, ausgeliehen. 
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Vereine bestimmt. 
Der Verwaltungsausschuß ist befugt, überschüssige Barbestände, deren Ausleihung gegen 
Hypothek oder sonstige dauernde Anlegung untunlich ist, bis zum Höchstbetrage von 20 % der 
Rücklage (des Reservefonds) vorübergehend gegen Verzinsung ohne besondere Sicherstellung bei 
solchen Bankgeschäften, welche durch Beschluß des Vereins im voraus als hierzu geeignet er- 
klärt worden sind, anzulegen, jedoch bei höchstens einmonatiger Kündigung. 
Sicherstellung der Einlagen. Rücklage (Reservefonds). 
§ 16. 
Alles, was nach Abrechnung der den Gläubigern gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten 
der Sparkasse und nach Berichtigung der Verwaltungskosten an Aktiven, Grundstücken, In- 
ventar u. dergl. übrig bleibt, bildet als eigenes Vermögen der Sparkasse eine Rücklage (Reserve- 
fonds), welche zur Sicherstellung der der Sparkasse anvertrauten Einlagen dient, damit daraus 
die aller Vorsicht und Aufsicht ungeachtet etwa vorkommenden Verluste gedeckt werden können. 
Die Rücklage (Reservefonds) beträgt, solange die Einlagen die Höhe von zehn Millionen 
Mark erreichen, zehn Prozent. Ubersteigen die Einlagen diesen Betrag, so beträgt die Rück- 
lage (Reservefonds) von dem Überstieg nur fünf Prozent. 
Die jeweilige Rücklage (Reservefonds) ist in einem besonderen Konto zu verwalten. 
Bei den Jahresabrechnungen der Sparkasse sind Wertpapiere, die einen Börsenpreis haben, 
zu dem Börsenpreise des Zeitpunkts, für welchen die Berechnung aufgestellt wird, sofern dieser 
Preis jedoch den Anschaffungspreis übersteigt, zu diesem letzteren anzusetzen. 
Verwendung des Reingewinns der Sparkasse. 
§ 17. 
Wenn die Rücklage (Reservefonds) die im vorstehenden Paragraphen bestimmte Höhe er- 
reicht hat, so dürfen die etwaigen Überschüsse des Gewinnkontos zu gemeinnützigen oder wohl- 
tätigen Zwecken verwendet werden. 
Die Entscheidung über die Art, die Höhe und den Zweck solcher Verwendungen bleibt 
der Beschlußfassung des Sparkassenvereins vorbehalten. Der Verein wird bei dieser Bestimmung 
das Interesse des III. Verwaltungsbezirks in das Auge fassen, vorzugsweise aber die Bedürfnisse 
der Stadt Eisenach als des Wohnsitzes der Sparkasse und der Vereinsmitglieder. 
Zu diesen Zuwendungen ist die Genehmigung desjenigen Mitglieds des Großherzoglichen 
Hauses, von welchem das Protektorat über die Sparkasse geführt wird, einzuholen. 
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