Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Scheidet eins der sechs Mitglieder vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so tritt der an dessen 
Stelle Gewählte nur für die Dauer der Dienstzeit des Ausgeschiedenen ein. 
Die Ergebnisse der Wahlen sind demjenigen Mitgliede des Großherzoglichen Hauses, von 
welchem das Protektorat über die Sparkasse geführt wird, anzuzeigen und öffentlich bekannt zu 
machen. 
Rechte des Verwaltungsausschusses. 
8 24. 
Der Verwaltungsausschuß vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außergericht- 
lichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten der Anstalt durch seine 
schriftlichen Erklärungen begründet werden. 
Da durch Höchsten Erlaß Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs vom 12. September 
1845 dem Vorstande (Verwaltungsausschuß) der Sparkasse insoweit die Eigenschaft einer öffent- 
lichen Behörde beigelegt worden ist, daß die von ihm ausgefertigten Urkunden, wenn sie von 
wenigstens zwei Mitgliedern des Verwaltungsausschusses und mit dem Siegel oder Stempel der 
Sparkasse versehen worden, als öffentliche Urkunden zu betrachten sind, so ist damit die rechts- 
gültige Form der oben erwähnten schriftlichen Erklärungen bezeichnet. Quittungen über zurück- 
gezahlte Aktivkapitalien erfordern zu ihrer Gültigkeit außerdem noch die Mitunterzeichnung durch 
den Kassierer der Sparkasse oder dessen Stellvertreter und einen zweiten Beamten der Sparkasse. 
Pflichten des Verwaltungsausschusses. 
8 26. 
Der Verwaltungsausschuß hat im allgemeinen dafür zu sorgen, daß die Sparkasse der 
Satzung, der vom Vereine bestätigten Geschäftsordnung und etwaigen anderen organischen Be- 
schlüssen gemäß verwaltet wird und ist die vorgesetzte Behörde der Beamten der Sparkasse. 
Er faßt die Beschlüsse über die laufenden Geschäfte, sorgt für möglichst baldige verzinsliche 
Anlegung der vorrätigen verfügbaren Gelder, beschließt über die angebrachten Darlehnsgesuche, 
beaufsichtigt die Tätigkeit der Beamten, das Rechnungs= und Kassegeschäft, er beraumt die Ver- 
sammlungen des Vereins an und bringt alle einer Gesamtberatung bedürfenden Gegenstände 
zum Vortrag. 
Geschäftsgang des Verwaltungsausschusses. 
8 26. 
Der Verwaltungsausschuß faßt in allen Fällen, wo nach Wort und Sinn der Geschäfts- 
ordnung kollegiale Beratung geboten ist, seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mindestens drei Ausschußmitglieder 
ihre Stimmen abgegeben haben.
	        
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