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Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses.
§ 27.
Die in den vorstehenden Paragraphen angedeuteten Obliegenheiten für den Verwaltungs-
ausschuß im allgemeinen gelten ganz im besonderen für den Vorsitzenden des Ausschusses. In-
folgedessen liegt diesem ob, darauf zu sehen, daß die Sparkassenbeamten der ihnen erteilten In-
struktion in allen Teilen streng nachkommen, die von den Beamten geführten Bücher auf deren
Übereinstimmung und Richtigkeit öfters zu prüfen, Bestimmungen über die Vertretung der Be-
amten bei deren Beurlaubung oder Verhinderung zu treffen, die Bestände der dem Sparkassen-
institute gehörigen und bei demselben hinterlegten Wertpapiere aller Art von Zeit zu Zeit zu
prüfen, mit den darüber geführten Verzeichnissen zu vergleichen und zu überwachen, daß die
Gelder und Urkunden den bestehenden Vorschriften und Anweisungen gemäß in Verschluß ge-
halten werden.
Er hat die Gesuche um Darlehen aus der Sparkasse, soweit sie nicht von einem der Spar-
kassenbeamten aufgenommen sind, anzunehmen, zu prüfen, mit seinem Gutachten zur Beratung
zu bringen und die Ausstellung der Zusicherungsscheine zu beaufsichtigen.
Er hat die für die Sparkasse ausgefertigten Schuldurkunden rücksichtlich der gesetzlichen
und der sonstigen Erfordernisse zu prüfen und eintretendenfalls Ermächtigung zur Auszahlung
zu erteilen, die erforderlichen Berichte und sonstigen Schriften zu entwerfen, soweit dies nicht
einem der Sparkassenbeamten übertragen worden ist. Nicht minder hat er zu überwachen, daß
das der Sparkasse gehörige Eigentum an Grund= und Inventarienstücken in gutem Zustande
erhalten wird. Auch hat er Belege über die bei der Sparkasse vorkommenden Ausgaben für
Bau= und Bureauaufwand u. dergl. zu prüfen, bezüglich deren Prüfung durch einen der Be-
amten anzuordnen und eintretendenfalls dann zur Zahlung auszuschreiben.
Endlich hat er öfters dem Abfertigungsdienste der Beamten beizuwohnen und diese in ihrer
Tätigkeit zu beobachten.
Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsausschusses.
8 28.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die anderen Mitglieder des Ausschusses haben
den Vorsitzenden soweit erforderlich in seinen Verrichtungen zu unterstützen, ihn bei Abwesen-
heit oder sonstiger Verhinderung zu vertreten und namentlich auch dem Abfertigungsdienste bei-
zuwohnen. Sie haben sich untereinander über die Verteilung und Übernahme dieser Verrich-
tungen zu verständigen.
Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses.
§ 29.
Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses erhält eine vom Vereine festzusetzende, seiner
verantwortlichen Tätigkeit entsprechende Vergütung.