Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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82. 
Die im § 1 unter Nr. 1 bis 9, 10 und 14 genannten Räume sollen hell, trocken, 
heizbar, mit Lüftungseinrichtungen und Wasserleitung versehen, leicht zu reinigen und zu des- 
infizieren sein. 83 
Wände und Decken des Impfraums sollen glatt und abwaschbar, der Fußboden wasser- 
dicht und abspülbar sein; die lichtgebende Fläche soll mindestens ½ der Fußbodenfläche betragen. 
84. 
Der Impfstoffzubereitungsraum soll möglichst entfernt von den Ställen und dem Impf- 
raum liegen. Wände und Decken des Raumes sollen glatt und abwaschbar, der Fußboden 
dicht und mit Linoleum belegt sein. 
§ 5. 
Das Mikroskopierzimmer soll womöglich nach Norden liegen. Bezüglich der Wände, 
Decken und des Fußbodens gilt das im § 4 Gesagte. 
86. 
Der Beobachtungsstall und der Impfstall sollen Doppeltüren und Doppelfenster, bis 
zu einer Höhe von 2 Meter abwaschbare Wände, wasserdichte abspülbare Fußböden und Ein—- 
richtungen für den raschen Abfluß der Spülwässer haben. Die Zahl der Stände im Impfstall 
soll sich nach der zur Zeit des stärksten Betriebs einzustellenden Tierzahl richten. Es empfiehlt 
sich, im Beobachtungsstall einige Stände mehr vorzusehen als im Impfstall. 
87. 
Der Stall für Versuchstiere soll möglichst von den übrigen Anstaltsräumen getrennt 
liegen und gut zu lüften sein. Bezüglich der Wände und des Fußbodens gilt das im § 6 Gesagte. 
88. 
Während der Betriebszeit sind täglich sämtliche Anstaltsräume zu reinigen, die Fuß- 
böden des Impfraums und der Ställe mit fließendem Wasser abzuspülen; die Wände dieser 
Räume sind wöchentlich einmal bis zur Höhe von 2 Meter abzuwaschen. Außerdem hat jähr- 
lich dreimal, und zwar vor Beginn und nach Beendigung der Hauptimpfzeit sowie im Herbste 
eine gründliche Reinigung stattzufinden. 
89. 
Die Stände der Tiere sind mit einem Lattenrost und darüber mit einer Streu zu ver- 
sehen. Die Streu ist täglich zu erneuern und tunlichst von Dünger frei zu halten. Sobald 
ein Tier ausscheidet, sind die Wände, der Fußboden und der Lattenrost gründlich zu reinigen; 
etwa zum Festbinden der Tiere bestimmte Halfter sind nach dem Ausscheiden eines Tieres 
jeweils zu säubern und, wenn sie aus Leder bestehen, zu schmieren. 
§ 10. 
Litt eines der in die Anstalt gebrachten Tiere an einer Seuche, so sind die Räume, 
in denen es sich aufgehalten hat, sowie die Gerätschaften, mit denen es in Berührung gekommen 
ist, nach Vorschrift des Anstaltstierarztes zu desinfizieren.
	        
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