323
b) menschlicher Impfstoff von Erstimpflingen, welcher unter Beobachtung der im Ver—
folg des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juni 1899 erlassenen Vorschriften, soweit
sie sich auf die Gesundheit des Kindes beziehen (Vorschriften, welche von den
Arzten bei der Ausführung des Impfgeschäfts zu befolgen sind, §§ 5 ff.), gewonnen
ist. Er darf unvermischt — und zwar entweder frisch vom Körper des Kindes sofort
oder nach Aufbewahrung in sorgfältig geschlossenen Haarrbhrchen — oder vermischt
mit reinstem Glyzerin oder mit Glyzerin und physiologischer Kochsalzlösung zu
gleichen Teilen — und zwar entweder frisch oder nach Aufbewahrung in Haarröhrchen
beziehungsweise in sterilisierten, mittels sterilisierter Korke wohlverschlossenen Gläschen—
auf das Tier übertragen werden;
I) die festen und flüssigen Bestandteile der natürlichen Kuhpocken oder der echten
Menschenpocken, wenn bei Verwendung der letzteren alle Vorsichtsmaßregeln be-
obachtet werden können, die zur Verhütung der Übertragung der Menschenpocken
erforderlich sind.
Den Pockenstoff hat einer der Anstaltsärzte womöglich selbst an Ort und
Stelle zu entnehmen. Zu diesem Zwecke ist die Impfanstalt von den beamteten
Arzten ihres Bezirkes von jedem frischen Pockenfall bei Menschen sofort telegraphisch
zu benachrichtigen;
d) Kaninchenimpfstoff, sogenannte Lapine, der unter denselben Vorsichtsmaßregeln ge-
wonnen und behandelt ist wie tierischer Impfstoff (a).
§ 26.
Die Anlegung eines Verbandes auf die Impffläche bleibt dem Ermessen des Anstalts-
vorstehers überlassen.
VI. Beobachtung der geimpften Tiere.
§ 27.
Während der Entwickelung der Blattern ist der Gesundheitszustand des Tieres von
dem Tierarzt zu überwachen.
§ 28.
Das Ergebnis der Beobachtung (Körperwärme, Freßlust, Durchfälle usw.) ist in ein
mit fortlaufenden Nummern versehenes Buch, in dem jedes geimpfte Tier eine eigene Nummer
erhält, einzutragen.
§ 29.
Treten Krankheitserscheinungen auf, die nach dem Urteil des Tierarztes Bedenken
hervorrufen, so ist das Tier von der Benutzung auszuschließen.
VII. Abnahme des Impfstoffs.
8 30.
Es bleibt dem Anstaltsvorsteher überlassen, ob er den Impfstoff von dem vorher
geschlachteten oder dem lebenden, unter Umständen betäubten Tiere abnehmen will.
1911 49