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) Gesundheitszustand des Tieres während der Entwickelung der Blattern,
m) Tag und Stunde der Abnahme des Rohstoffs,
n) Körperwärme bei der Abnahme des Rohstoffs,
0) tierärztlicher Befund nach dem Schlachten,
p) Ergebnis der Impfung,
q) Art und Zubereitung des Impfstoffs,
r) Bemerkungen.
8 48.
Über den Versand des Impfstoffs sind 3 Versandbücher zu führen, eines für Arzte
und Zivilbehörden, ein zweites für Militärbehörden und ein drittes für Niederlagen in Apo-
theken. Jedes hat nachstehende Angaben zu enthalten:
a) laufende Nummer,
b) Name und Stand des Empfängers,
c) Wohnort des Empfängers,
d) Datum des Einganges der Bestellung,
e) Datum der Absendung,
) Ursprung und Alter des Impfstoffs,
g) Art der Zubereitung des Impfstoffs,
h) Menge des übersandten Impfstoffs,
1) Bemerkungen (Über den bei der Verimpfung seitens des impfenden Arztes erzielten
Erfolg und dergleichen).
XI. Wissenschaftliche und praktische Antersuchungen.
§ 49.
Den öffentlichen Impfanstalten liegt es ob, die Impfung wissenschaftlich und praktisch
tunlichst zu fördern und dementsprechend auf dem Wege des Versuchs, der klinischen Be-
obachtung usw. Untersuchungen anzustellen. Hierzu gehören insbesondere mikrobiologische Unter-
suchungen und Tierversuche mit Vakzine oder Variola.
§ 50.
Alljährlich zum 1. Februar hat der Vorsteher der Anstalt einen Jahresbericht über die
Tätigkeit der Anstalt während des vorhergehenden Jahres unter Berücksichtigung sämtlicher.
Abschnitte dieser Vorschriften in doppelter Ausfertigung zu erstatten. Die eine Aussertigung
ist spätestens bis zum 1. März dem Kaiserlichen Gesundheitsamte behufs einheitlicher Bearbeitung
und Verbffentlichung zugängig zu machen.