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[101) II.
1. Am 1. Juli ds. Is. ist der Verlag und Druck der Weimarischen Zeitung
und des Regierungsblattes von der Firma Cäcilie Unruh hier auf die Firma
Weimarischer Verlag,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Weimar
übergegangen.
Die Weimarische Zeitung behält auch in dem neuen Verlag für alle
Teile des Großherzogtums die Eigenschaft des amtlichen Nachrichtenblattes.
2. Die Großherzoglichen Behörden haben die Weimarische Zeitung und
das Regierungsblatt wie bisher zu halten. Auch haben sie ihre sämtlichen
Bekanntmachungen in der Weimarischen Zeitung zu veröffentlichen, aus-
genommen:
aà) Bekanntmachungen, die im Regierungsblatt erscheinen,
b) Bekanntmachungen von Behörden außerhalb des I. und ll. Verwaltungs-
bezirks, die sich auf Gegenstände von nicht erheblicher und nur rein ört-
licher Bedeutung beziehen und deren Veröffentlichung in der Weimarischen
Zeitung daher zwecklos ist, z. B. Brennholzversteigerungen geringen Umfangs,
Vermietung einzelner Räume u. dergl.,
Jc) die Tagesordnungen der Bezirksausschußsitzungen,
d) Bekanntmachungen, die bereits in der Weimarischen Zeitung erschienen
sind und durch andere Amtsstellen in Lokalblättern nochmals veröffentlicht
werden sollen.
3. In demselben Umfang, wie unter Nr. 2 bestimmt ist, haben auch die Be-
hörden, die dem Großherzogtum mit anderen Staaten gemein-
schaftlich sind, ihre Bekanntmachungen insoweit in der Weimarischen Zei-
tung zu veröffentlichen, als sie Angelegenheiten des Großherzogtums oder
Sachen, die aus dem Großherzogtum erwachsen sind, betreffen.
4. Die Verpflichtung der Gemeindevorstände, die Weimarische Zeitung und das
Regierungsblatt mindestens in je einem Exemplare zu halten und Bekannt-
machungen, für die eine Veröffentlichung in dem amtlichen Nachrichtenblatte
vorgeschrieben ist, in der Weimarischen Zeitung zum Abdruck bringen zu
lassen, besteht auch weiterhin.
5. Den Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere den politischen Ge-
meinden, Kirch= und Schulgemeinden, wie auch den unserer Aufsicht unter-
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