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nehmer auf Grund einer örtlichen Besichtigung der Entnahmestelle und einer
chemischen und bakteriologischen Untersuchung des Wassers durch geeignete Sach-
verständige nachweist, daß das Wasser einwandfrei ist. Die Wiederholung dieses
Nachweises kann in bestimmten, von der Ortspolizeibehörde festzusetzenden Zeit-
abschnitten und außerdem dann gefordert werden, wenn der Verdacht einer Ver-
unreinigung vorliegt.
§ 3.
Die zu verwendende Kohlensäure muß frei von gesundheitsschädigenden Bei-
mengungen sein; die als Zusätze zu den Getränken benutzten Salze, Säuren usw.
müssen rein sein und, soweit sie im Deutschen Arzneibuch vorkommen, die dort
vorgeschriebene chemische Reinheit besitzen. Zur Herstellung von Getränken, die
als Frucht= oder Brauselimonaden in den Verkehr gebracht werden, dürfen neben
Wasser, Kohlensäure und Rohr= oder Rübenzucker nur natürliche Fruchtsäfte oder
reine Fruchtsirupe (Zubereitungen aus natürlichen Fruchtsäften und Zucker) benutzt
werden. Bei der Herstellung von Getränken aus dem Safte von Zitronen,
Orangen und anderen Früchten der Gattung Citrus ist ein Zusatz des ent-
sprechenden natürlichen Schalenaromas zulässig. Enthalten die Getränke andere als
die genannten Stoffe, so müssen sie als Kunsterzeugnisse gekennzeichnet werden.
Wird die Kohlensäure von den Mineralwasseranstalten in Entwickelungsapparaten
aus kohlensauren Mineralien und Mineralsäuren hergestellt, so ist sie vor ihrer
Verwendung in geeigneter Weise zu reinigen. Die verwendeten Säuren müssen
arsenfrei sein.
84.
Diejenigen Teile der Apparate zur Herstellung und zum Ausschank der Ge—
tränke, die mit kohlensäurehaltigem Wasser in Berührung kommen, müssen gegen
verdünnte Säuren dauernd widerstandsfähig erhalten werden, insbesondere dürfen
Kupfer oder dessen Legierungen nur verwendet werden, wenn sie stark verzinnt
sind. Im übrigen sind die Vorschriften des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr
mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl.
S. 273) maßgebend.
86.
Die Räume, in welchen die Getränke hergestellt werden, müssen hell, gut ge-
lüftet und sauber gehalten sein; die Apparate müssen so aufgestellt werden, daß