Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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§ 13. 
In den unter diese Vorschriften fallenden Anlagen zur Herstellung von kohlen- 
sauren Getränken ist ein deutlicher Abdruck dieser Vorschriften an gut beleuchteter 
Stelle aufzuhängen. 
8 14. 
Wer als Sachverständiger für die Prüfungen auf Widerstandsfähigkeit und 
für die chemischen Untersuchungen (8 10) anzuerkennen ist, bestimmt das unter- 
zeichnete Staatsministerium. 
8 15. 
Ausnahmen von diesen Vorschriften können von der Ortspolizeibehörde zu— 
gelassen werden. 
8 16. 
Diese Vorschriften treten unter Aufhebung aller früheren, die gleichen Gegen— 
stände regeluden Vorschriften für Neuanlagen sofort, im übrigen sechs Monate nach 
ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bisher noch nicht geprüfte Apparate sind spätestens 
innerhalb sechs Monaten nach der Veröffentlichung zu prüfen. 
§ 17. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit sie nicht bereits 
durch bestehende gesetzliche Bestimmungen unter eine höhere Strafe gestellt sind, 
mit Geldstrafe bis zu 30 # und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 6 Tagen 
bestraft. 
Weimar, den 7. Dezember 1911. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen.
	        
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