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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 30. UDn"„ Weim ar. 28. Dezember 1911.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Reichsversicherungsordnung, Seite 353. — Ministerialbekannt-
machung, betr. Zusammensetzung der Kommission für die pharmazeutische Vorprüfung, Seite 354. —
Ministerialbekanntmachung, betr. Wiederbesetzung des Generalkonsulats der Republik Guatemala, in
Hamburg, Seite 354. — Ministerialbekanntmachung, betr. Schreibweise der Ortsnamen „Großkromsdorf“
und „Kleinkromsdorf“, Seite 354. Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentral-
blatt für das Deutsche Reich, Seite 355.
Ministerialbekanntmachungen.
(117] l. Auf Grund des Artikels 7 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs-
ordnung bestimmen wir:
Soweit Vorschriften der Reichsversicherungsordnung in Kraft treten, bevor
Oberversicherungsämter und Versicherungsämter bestehen, treten für alle Auf-
gaben, die ihnen jene Gesetze zuweisen, an Stelle
1. der Oberversicherungsämter die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung
in Weimar und Eisenach (mit dem Sitz in Weimar),
2. der Versicherungsämter in den Städten Weimar, Eisenach, Jena, Apolda
und Ilmenan die Gemeindevorstände, im übrigen die Großherzoglichen
Bezirksdirektoren.
Dies wird mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die Vorschriften des
Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung über die Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung mit dem 1. Jannar 1912 in Kraft treten.
Weimar, den 4. Dezember 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
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