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schwestern) zu unterwerfen. Medizinische Eingriffe zu anderen als diagnostischen,
Heil= und Immunisierungszwecken dürfen bei den Kranken nur unter den durch
die Ministerialverordnung vom 1. November 1901 — Regierungsblatt S. 235 —
festgestellten Voraussetzungen vorgenommen werden.
8 3.
Die Kranken werden entweder in den allgemeinen Krankenräumen (Klasse II) oder
in besonderen als Klasse I eingerichteten Räumen mit entweder nur einem Bett
(Klasse I4), oder mit 2 bis 3 Betten (Klasse Ib) untergebracht.
84.
Die ärztliche Behandlung der Kranken erfolgt ausschließlich durch die Direktoren
der Anstalten und die ihnen beigegebenen Ärzte, ihre Wartung und Pflege durch
das hierfür angenommene Pflege- und Wartepersonal.
85.
Das Mitbringen oder die Annahme besonderen nicht im Anstaltsdienste stehenden
Wartepersonals bedarf der Genehmigung des zuständigen Direktors. Für die Unter-
bringung und Verpflegung solches Personals ist die tarifmäßige Vergütung zu
entrichten.
Kleine, unausgesetzter Wartung bedürfende Kinder werden regelmäßig nur
mit einer sie begleitenden Wärterin aufgenommen.
§ 6.
Der Tag der Aufnahme und der Tag des Austrittes eines Kranken werden
jeder als ein voller Pensions= oder Verpflegungstag berechnet. Der Tag der Ent-
lassung wird nur dann nicht berechnet, wenn der Kranke die Klinik spätestens nach
dem ersten Frühstück verläßt.
87.
Die Pflichten eines Verwahrers im Sinne der 88 688 bis 700 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs übernehmen die klinischen Landesanstalten nur für solche Gegen-
stände, die den zuständigen, in den Hausordnungen zu benennenden Angestellten zur
Verwahrung übergeben worden sind.