Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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tische beköstigten Kranken als Privatkranke bezeichnet. Soweit nicht ärztlicherseits 
eine besondere Kost verordnet wird, werden die Privatkranken ohne Unterschied an 
dem ersten Anstaltstische beköstigt. Die Privatkranken der Klasse la erhalten ein 
Zimmer für sich allein, die der Klasse Ib ein Zimmer mit noch einem, höchstens 
noch zwei Kranken zusammen. 
– 12. 
Für die Unterbringung der Privatkranken einschließlich der Lieferung von 
Bett= und Tischwäsche, für ihre Beköstigung, für ihre Pflege und Wartung, für 
die ihnen verordneten Bäder und für Medikamente ist, soweit nicht nachstehend ein 
anderes bestimmt ist, ein Pensionspreis zu bezahlen, der für 
Klasse la täglich 8.% — F, dder, falls ein besonders großes Zimmer 
eingeräumt wird, 
täglich 9 „ — „ und für 
Klasse l# täglich 7 „ — „ beträgt. 
Für Privatkranke, die Staatsangehörige des Großherzogtums und zur Staats- 
steuer im Großherzogtume herangezogen sind, ermäßigt sich der tägliche Pensions- 
preis in beiden Klassen je um 1 M. 
8 13. 
Neben dem Pensionspreis sind von den Privatkranken besonders zu erstatten 
die Aufwände oder Kosten: 
a) für besonders kostspielige Medikamente, für künstliche Nährungsmittel, für 
Delikatessen, die auf besonderen Wunsch der Kranken angeschafft werden, 
und für Spirituosen aller Art, « 
b)fürHeilbäder(Dampf-,Heißluft-,Mincral-,Kohlensäure-,elektrische,elektrische 
Lichtbäder und Fichtennadelbäder), 
e) für Verbandmittel, 
d) für Benutzung des Röntgen-, des Finsen= und des Radium-Apparates, 
e) für das Reinigen der Leibwäsche, sofern es überhaupt in der Anstalts- 
wäscherei erfolgt oder durch die Anstaltsverwaltung vermittelt wird, 
f) für besondere Wartung und Pflege, namentlich für besondere Nachtwachen, 
die auf Wunsch der Privatkranken oder auf Anordnung des Direktors ge- 
leistet werden, 
8) für Blutuntersuchungen, 
h) für orthopädische Behandlungen.
	        
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