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klinischen Landesanstalten einzuzahlen. Nur wenn der Direktor der Klinik, in die
ein Kranker aufzunehmen ist, ausdrücklich bezeugt, daß dessen Aufenthalt aller Vor-
aussicht nach weniger als 20 Tage dauern werde, kann die Aufnahme gegen Leistung
eines geringeren, der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes entsprechenden Vor-
schusses erfolgen. Der Kostenvorschuß muß vor Verbrauch erneuert werden.
§
Von Leistung eines Kostenvorschusses wird regelmäßig dann Abstand genommen,
wenn der Kranke die schriftliche Erklärung einer staatlichen oder Gemeinde-Behörde,
einer Invalidenversicherungsanstalt, einer Berufsgenossenschaft oder einer auf Grund
des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse übergibt, in der die Bezahlung
aller bis zur Entlassung erwachsenden Kosten zugesichert wird. Die Zusicherung der
Zahlung bis zu einem bestimmten Termin entbindet nur dann von der Leistung
eines Vorschusses, wenn dieser Termin so gestellt ist, daß bis dahin die Entlassung
des Kranken nach dem Ermessen des Direktors möglich erscheint.
8 19.
Für Unterkunft, Lieferung von Anstaltskleidung, Bettwäsche und Leibwäsche,
ärztliche Behandlung, gewünschten seelsorgerischen Zuspruch, Pflege und Wartung,
Ernährung einschließlich der notwendigen Extradiät, Arzneien, einschließlich der als
solche verordneten alkoholischen Getränke und Mineralbrunnen, Reinigungs= und
Heilbäder, ist für jeden Kalendertag des Verweilens eines Kranken in einer der
Kliniken ein Kur= und Verpflegungsgeld in der nachstehend im § 20 festgesetzten
Höhe zu entrichten.
Die Anstaltskleidung sowie die Bett= und Leibwäsche wird in der Wasch-
anstalt der klinischen Landesanstalten gereinigt.
8 20.
Das tägliche Kur- und Verpflegungsgeld beträgt
A: 3 + 20 F für erwachsene, d. h. solche Kranke, die das zehnte Lebensjahr
vollendet haben,
B: 2 „ — „ fiür Kinder vom beginnenden zweiten bis zum vollendeten zehnten
Lebensjahre,
CU: 1 „ 30 „ für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahre.