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Das unter A, B, C festgesetzte Kur= und Verpflegungsgeld ermäßigt sich auf
D: 2 4 50 F für erwachsene, d. h. solche Kranke, die das zehnte Lebensjahr
vollendet haben,
E: 1 „ 60 „ für Kinder vom beginnenden zweiten bis zum vollendeten zehnten
Lebensjahre,
F: 1 „ 10 „ für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahre,
die
a) im Großherzogtume staatsangehörig und zur Staatssteuer veranlagt
sind. Die Ermäßigung tritt auch dann ein, wenn die Zahlung des Kur-
und Verpflegungsgeldes von einem solchen Kranken nicht selbst, sondern
für ihn von einer dritten Person, der die Unterhaltungspflicht des Kranken
obliegt und die im Großherzogtume staatsangehörig und zur Staatssteuer
herangezogen ist, oder von einer auf Grund des Krankenversicherungs-
gesetzes errichteten Krankenkasse geleistet wird; oder
b) auf Kosten der Großh. Staatskasse — einschließlich der den Direktoren
der Kliniken zur Verfügung gestellten Mittel zur Aufnahme Kranker, die
ein klinisches Interesse bieten — aufgenommen sind; oder
c) auf Kosten einer Gemeinde oder eines Armenverbandes des Großherzogtums
aufgenommen sind; oder
4) auf Kosten einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten
Krankenkasse, welche ihren Sitz im Großherzogtume hat, aufgenommen sind.
Das unter A festgesetzte Verpflegungsgeld erhöht sich
G: auf 3 —### 90 F für Kranke, die auf Kosten einer Berufsgenossenschaft (ausge-
nommen die Weimarische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft) oder auf An-
trag des Reichsversicherungsamtes oder eines Schiedsgerichts für Arbeiter-
versicherung aufgenommen und im Großherzogtume nicht staatsangehörig sind
oder diese Staatsangehörigkeit zwar besitzen, aber im Großherzogtume nicht
zur Staatssteuer herangezogen sind.
II: Für Kinder, die noch an der Brust genährt und mit ihrer der Behandlung
nicht bedürfenden Ernährerin aufgenommen werden, ist als Kur= und Ver-
pflegungsgeld (die Verpflegung der Ernährerin ein gerechnet) der Betrag von
täglich 2 -Xá bezw. wenn die gleichen Voraussetzungen für die Ermäßigung
wie bei den Tarifsätzen D, E, F vorliegen, der Betrag von täglich 1-# 60
zu zahlen.