Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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J: Für Personen, die zur Wartung und Pflege von Kranken mitgebracht und auf- 
genommen werden, ist täglich für Wohnung, Verpflegung nach der II. Klasse 
und Reinigungsbäder der Betrag von 1 — 80 F“ zu zahlen. Für höhere 
Anforderungen setzt der Direktor der Klinik die zu zahlende Entschädigung fest. 
K: Schwangere, die in die Frauenklinik nebst Hebammenlehranstalt ausgenommen 
werden, bleiben von der Zahlung des tarifmäßigen Kur= und Verpflegungs- 
geldes befreit, wenn sie bereit sind, mit zu Unterrichtszwecken zu dienen. 
§ 21. 
Neben dem Kur= und Verpflegungsgelde (§ 20) sind nur noch besonders zu 
erstatten die Aufwände oder Kosten für Verbandmittel, Bandagen, Bruchbänder, 
Brillen und ähnliche Hilfsmittel, für besonders kostspielige Medikamente, für Be- 
nutzung des Röntgenapparates zu Durchleuchtungs= oder Heilzwecken, für Be- 
nutzung des Finsenapparates, für Benutzung des Radiumapparates, für Blut- 
untersuchungen, für orthopädische Behandlungen, für außerordentliche Wachen und 
für Kohlensäure-, elektrische Bäder, elektrische Lichtbäder und Fichtennadelbäder. 
Diese Aufwände werden den Kranken mit dem Selbstkostenpreis in Rechnung ge- 
stellt, die Bäder nur mit dem durch die Verwendung der Kohlensäure und des 
elektrischen Stromes entstehenden Mehraufwand. Soweit für diese Aufwände 
bestimmte Einheitssätze aufgestellt werden können, werden sie in einem Tarif zu- 
sammengestellt und den Kranken oder sonst etwa bei der Zahlung Beteiligten auf 
Ansuchen mitgeteilt. 
Für die nach dem Tarifsatz C aufgenommenen Kranken sind die besonderen 
Aufwände für Verbandmaterial und besonders kostspielige Medikamente nicht zu 
erstatten. 
§ 22. 
Brillen, Bruchbänder, Bandagen, künstliche Glieder, orthopädische Apparate 
und sonstige Heilmittel, die einem die Anstalten verlassenden Kranken als zu seinem 
Fortkommen unbedingt nötig mitgegeben werden müssen, sind von diesem selbst oder 
von der für ihn zahlenden dritten Stelle, von Berufsgenossenschaften, Invaliden= 
versicherungsanstalten und Krankenkassen aber nur soweit deren gesetzliche Ver- 
pflichtung sich erstreckt, zu ersetzen. 
8 23. 
Die Rechnungen über das Kur= und Verpflegungsgeld und über die daneben 
noch zu erstattenden besonderen Aufwände (§ 21) werden, wenn der Aufenthalt
	        
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