Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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eines Kranken nicht über 3 Wochen dauert, bei seiner Entlassung, bei längerem Auf- 
enthalte regelmäßig von 3 zu 3 Wochen ausgefertigt. Zur Bezahlung der Rechnung wird 
eine zweiwöchige Frist gewährt. Die Beteiligten haben das Recht, auf Feststellung 
einer Kostenrechnung bei dem Verwaltungsdirektorium der Großh. Landesheilanstalten 
in Jena anzutragen. Gegen die Feststellung des Verwaltungsdirektoriums findet 
Beschwerde an das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, 
statt. Weder der Antrag auf Feststellung noch die Beschwerde gegen die erfolgte 
Feststellung haben aufschiebende Wirkung. 
V. Schlußbestimmungen. 
§ 24. 
Die über die Aufnahme von Kranken in die Großherzoglich Sächsischen 
klinischen Landesanstalten zwischen dem Großherzogtum einerseits und anderen 
Staaten, Korporationen, Vereinen, Kassen oder Personen andererseits abgeschlossenen 
Vereinbarungen werden durch die gegenwärtige Verordnung nicht berührt. 
Mit dem 1. Januar 1912 treten die Bestimmungen der Ministerialbekannt- 
machung vom 28. Februar 1902 (Regierungsblatt S. 25) nebst Nachträgen vom 
16. April 1906 (Regierungsblatt S. 133), vom 22. September 1906 (Regierungs- 
blatt S. 319), vom 4. September 1908 (Regierungsblatt S. 368) und vom 
16. September 1910 (Regierungsblatt S. 264) außer Kraft. 
Weimar, den 11. Dezember 1911. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
  
Druck: Welmarischer Derlag G. m. b. B. in Welmar.
	        
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