Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

374 
geführten Fällen der Anzeigepflicht — bei Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleck— 
fieber, (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern) 
— ist jede Erkrankung und jeder Todesfall an: 
Diphtherie (Rachenbräune), 
Genickstarre, übertragbarer, 
Kinderlähme (Poliomyelitis anterior acuta), 
Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber), 
Körnerkrankheit (Granulose, Trachom), 
Rückfallfieber (Febris recurrens), 
Ruhr, übertragbarer (Dysenterie), 
Scharlach (Scharlachfieber), 
Typhus (Unterleibstyphus), 
Milzbrand, 
Rotz, 
Tollwut (Lyssa), sowie Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut 
verdächtige Tiere, · 
Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung, 
Trichinose, 
sowie jeder Fall, welcher den Verdacht von 
Genickstarre, 
Kindbettfieber, 
Typhus (Unterleibstyphus), 
Milzbrand 
erweckt, dem für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen 
Gemeindevorstand innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis 
anzuzeigen. 
Wechselt der Erkrankte die Wohnung oder den Aufenthaltsort, so ist dies 
innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis bei dem Gemeinde— 
vorstand, im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts auch bei demjenigen des 
neuen Aufenthaltsorts, zur Anzeige zu bringen. 
In Gemäßheit des Abs. 1 ist auch jeder Todesfall an Lungen= oder Kehlkopf- 
tuberkulose anzuzeigen, die Erkrankung jedoch nur, wenn ein an offener Lungen- 
oder Kehlkopftuberkulose Erkrankter die Wohnung wechselt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.