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geführten Fällen der Anzeigepflicht — bei Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleck—
fieber, (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern)
— ist jede Erkrankung und jeder Todesfall an:
Diphtherie (Rachenbräune),
Genickstarre, übertragbarer,
Kinderlähme (Poliomyelitis anterior acuta),
Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber),
Körnerkrankheit (Granulose, Trachom),
Rückfallfieber (Febris recurrens),
Ruhr, übertragbarer (Dysenterie),
Scharlach (Scharlachfieber),
Typhus (Unterleibstyphus),
Milzbrand,
Rotz,
Tollwut (Lyssa), sowie Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut
verdächtige Tiere, ·
Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung,
Trichinose,
sowie jeder Fall, welcher den Verdacht von
Genickstarre,
Kindbettfieber,
Typhus (Unterleibstyphus),
Milzbrand
erweckt, dem für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen
Gemeindevorstand innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis
anzuzeigen.
Wechselt der Erkrankte die Wohnung oder den Aufenthaltsort, so ist dies
innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis bei dem Gemeinde—
vorstand, im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts auch bei demjenigen des
neuen Aufenthaltsorts, zur Anzeige zu bringen.
In Gemäßheit des Abs. 1 ist auch jeder Todesfall an Lungen= oder Kehlkopf-
tuberkulose anzuzeigen, die Erkrankung jedoch nur, wenn ein an offener Lungen-
oder Kehlkopftuberkulose Erkrankter die Wohnung wechselt.