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8 2.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der zugezogene Arzt,
2. der Haushaltungsvorstand,
3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte
Person,
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs= oder
Todesfall sich ereignet hat,
5. der Leichenschauer und die Leichenfrau.
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann
ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
83.
Für Krankheits= und Todesfälle, die sich in öffentlichen Kranken-, Ent-
bindungs-, Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vor-
steher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person
ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet.
Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige verpflichtete
Haushaltungsvorstand der Schiffer oder Floßführer oder dessen Stellvertreter.
84.
Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Mit Aufgabe
zur Post gilt die schriftliche Anzeige als erstattet. Die Polizeibehörden haben auf
Verlangen Meldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu verabfolgen.
Zweiter Abschnitt.
Ermittelung der Krankheit.
8 6.
Auf Erkrankungen, Verdacht der Erkrankung und Todesfälle an
Genickstarre, übertragbarer,
Kindbettfieber,
Typhus (Unterleibstyphus),
Milzbrand,
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