Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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8 2. 
Zur Anzeige sind verpflichtet: 
1. der zugezogene Arzt, 
2. der Haushaltungsvorstand, 
3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte 
Person, 
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs= oder 
Todesfall sich ereignet hat, 
5. der Leichenschauer und die Leichenfrau. 
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann 
ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. 
83. 
Für Krankheits= und Todesfälle, die sich in öffentlichen Kranken-, Ent- 
bindungs-, Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vor- 
steher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person 
ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet. 
Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige verpflichtete 
Haushaltungsvorstand der Schiffer oder Floßführer oder dessen Stellvertreter. 
84. 
Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Mit Aufgabe 
zur Post gilt die schriftliche Anzeige als erstattet. Die Polizeibehörden haben auf 
Verlangen Meldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu verabfolgen. 
Zweiter Abschnitt. 
Ermittelung der Krankheit. 
8 6. 
Auf Erkrankungen, Verdacht der Erkrankung und Todesfälle an 
Genickstarre, übertragbarer, 
Kindbettfieber, 
Typhus (Unterleibstyphus), 
Milzbrand, 
58“
	        
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