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sowie auf Erkrankungen und Todesfälle an
Rückfallfieber,
Ruhr, übertragbarer,
Milzbrand,
Rotz,
Tollwut, Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere,
Fleisch-, Fisch= und Wurstvergiftung,
Trichinose,
finden die in den §§ 6 bis 10 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung ge-
meingefährlicher Krankheiten, enthaltenen Bestimmungen über die Ermittelung der
Krankheit Anwendung. Der beamtete Arzt soll den behandelnden Arzt zuziehen,
wenn der Erkrankte sich in ärztlicher Behandlung befindet.
Außerdem ist bei Kindbettfieber oder Verdacht von Kindbettfieber dem beamteten
Arzte der Zutritt nur mit Zustimmung des Haushaltungsvorstandes gestattet.
Auch kann bei Typhus= oder Rotzverdacht eine Offnung der Leichce polizeilich
angeordnet werden, insoweit der Bezirksarzt dies zur Feststellung der Krankheit für
erforderlich hält.
Bei Diphtherie, Körnerkrankheit, Scharlach hat der Gemeindevorstand nur die
ersten Fälle ärztlich feststellen zu lassen und dies auch nur dann, wenn sie nicht
von einem Arzte angezeigt sind.
Dritter Abschnitt.
Schutzmaßregeln.
86.
Zur Verhütung der Verbreitung der nachstehend genannten Krankheiten können
für die Dauer der Krankheitsgefahr die Absperrungs= und Aussichtsmaßregeln der
§§ 12 bis 19 und 21 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr-
licher Krankheiten, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen polizeilich an-
geordnet werden, und zwar bei:
1. Diphtherie (Rachenbräune): Absonderung kranker Personen (8 14 Abf. 2),
jedoch mit der Maßgabe, daß die ÜUberführung von Kindern in ein Kranken-
haus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum gegen den Wider-
spruch der Eltern nicht angeordnet werden darf, wenn nach der Ansicht des