Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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10. 
Lungen= oder Kehlkopftuberkulose: Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3); 
Rückfallfieber (Febris recurrens): Beobachtung kranker Personen (8 12), 
Meldepflicht (§ 13), Absonderung kranker Personen (8§ 14 Abs. 2 und 3), 
Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser (8 14 Abs. 4), Verkehrsbe- 
schränkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal (§ 14 Abs. 5), Verbot 
oder Beschränkung der Ansammlung größerer Menschenmengen (§ 15 Nr. 3), 
sobald die Krankheit einen epidemischen Charakter angenommen hat, Fern- 
haltung von dem Schul= und Unterrichtsbesuche (§ 16), Räumung von 
Wohnungen und Gebäuden (§ 18), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3); 
4Ruhr, übertragbarer (Dysenterie): Beobachtung ansteckungsverdächtiger Per- 
sonen (§ 12), Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2), Verbot oder 
Beschränkung der Ansammlung größerer Menschenmengen (§ 15 Nr. 3), 
sobald die Krankheit einen epidemischen Charakter angenommen hat, Fern- 
haltung von dem Schul= und Unterrichtsbesuche (§ 16), Verbot oder Be- 
schränkung der Benutzung von Wasserversorgungsanlagen usw. (8 17), 
Räumung von Wohnungen und Gebäuden (§ 18), Desinfektion (8 19 
Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (§ 21); 
Scharlach: wie zu Nr. 1; 
Syphilis, Tripper und Schanker, bei Personen, welche gewerbsmäßig Unzucht 
treiben oder der gewerbsmäßigen Unzucht verdächtig sind: Beobachtung 
kranker, krankheits= oder ansteckungsverdächtiger Personen (8 12), Absonderung 
kranker Personen (§ 14 Abs. 2); 
Typhus (Unterleibstyphus): Beobachtung kranker und ansteckungsverdächtiger 
Personen (§ 12), Meldepflicht (§ 13), Absonderung kranker Personen 
(§ 14 Abs. 2 und 3 Satz 1), Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser 
(§ 14 Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal 
(§ 14 Abs. 5), ÜUberwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung 
und Aufbewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche geeignet 
sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung 
der Krankheit erforderlichen Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der in 
Nr. 1 bezeichneten Maßgabe, Verbot oder Beschränkung der Ansammlung 
größerer Menschenmengen (§ 15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen epi- 
demischen Charakter angenommen hat, Fernhaltung von dem Schul= und
	        
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