Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

381 
Der Antrag ist bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs binnen einer 
Frist von einem Monat bei dem Gemeindevorstande, welcher die Vernichtung oder 
Desinfektion angeordnet hat, zu stellen. 
Die Frist beginnt bei vernichteten Gegenständen mit dem Zeitpunkt, in welchem 
der Entschädigungsberechtigte von der Vernichtung Kenntnis erhalten hat, bei 
Gegenständen, welche der Desinfektion unterworfen sind, mit der Wiederaushändigung. 
Bei unverschuldeter Versäumnis der Antragsfrist kaun der Bezirksdirektor 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. 
8 14. 
Wenn Gegenstände auf polizeiliche Anordnung vernichtet werden sollen, so ist 
vor der Vernichtung der gemeine Wert durch Sachverständige abzuschätzen. 
Sind bei einer polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion Gegen- 
stände derart beschädigt worden, daß dieselben zu ihrem bestimmungsmäßigen Ge- 
brauche nicht weiter verwendet werden können, so ist sowohl der Grad dieser Be- 
schädigung wie der gemeine Wert der Gegenstände vor ihrer Rückgabe an den 
Empfangsberechtigten durch Sachverständige abzuschätzen. 
Bei den Abschätzungen sollen die Berechtigten tunlichst gehört werden. 
Es bedarf der Abschätzung nicht, wenn feststeht, daß ein Entschädigungsanspruch 
gesetzlich ausgeschlossen ist, oder wenn der Berechtigte auf eine Entschädigung ver- 
zichtet hat. 
Der Gemeindevorstand kann von der Zuziehung Sachpverständiger absehen, 
wenn es sich um geringwertige Gegenstände handelt, oder wenn eine Einigung mit 
dem Geschädigten über die Höhe der Entschädigung stattgefunden hat. 
Sechster Abschnitt. 
Kosten. 
§ 15. 
Die Kosten, welche durch die amtliche Beteiligung des beamteten Arztes oder 
des an seine Stelle herangezogenen Arztes bei der Ausführung des Reichsgesetzes, 
betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, sowie des gegenwärtigen 
Gesetzes entstehen, sowie die Kosten für die amtliche Ermittelung der Krankheit 
(§ 5) fallen der Staatskasse zur Last. 
1911 59
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.