381
Der Antrag ist bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs binnen einer
Frist von einem Monat bei dem Gemeindevorstande, welcher die Vernichtung oder
Desinfektion angeordnet hat, zu stellen.
Die Frist beginnt bei vernichteten Gegenständen mit dem Zeitpunkt, in welchem
der Entschädigungsberechtigte von der Vernichtung Kenntnis erhalten hat, bei
Gegenständen, welche der Desinfektion unterworfen sind, mit der Wiederaushändigung.
Bei unverschuldeter Versäumnis der Antragsfrist kaun der Bezirksdirektor
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
8 14.
Wenn Gegenstände auf polizeiliche Anordnung vernichtet werden sollen, so ist
vor der Vernichtung der gemeine Wert durch Sachverständige abzuschätzen.
Sind bei einer polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion Gegen-
stände derart beschädigt worden, daß dieselben zu ihrem bestimmungsmäßigen Ge-
brauche nicht weiter verwendet werden können, so ist sowohl der Grad dieser Be-
schädigung wie der gemeine Wert der Gegenstände vor ihrer Rückgabe an den
Empfangsberechtigten durch Sachverständige abzuschätzen.
Bei den Abschätzungen sollen die Berechtigten tunlichst gehört werden.
Es bedarf der Abschätzung nicht, wenn feststeht, daß ein Entschädigungsanspruch
gesetzlich ausgeschlossen ist, oder wenn der Berechtigte auf eine Entschädigung ver-
zichtet hat.
Der Gemeindevorstand kann von der Zuziehung Sachpverständiger absehen,
wenn es sich um geringwertige Gegenstände handelt, oder wenn eine Einigung mit
dem Geschädigten über die Höhe der Entschädigung stattgefunden hat.
Sechster Abschnitt.
Kosten.
§ 15.
Die Kosten, welche durch die amtliche Beteiligung des beamteten Arztes oder
des an seine Stelle herangezogenen Arztes bei der Ausführung des Reichsgesetzes,
betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, sowie des gegenwärtigen
Gesetzes entstehen, sowie die Kosten für die amtliche Ermittelung der Krankheit
(§ 5) fallen der Staatskasse zur Last.
1911 59