Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

383 
fieber, Lungen-, oder Kehlkopftuberkulose, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, 
Typhus, Milzbrand und Rotz litten, während der Erkrankung gebraucht 
oder bei deren Behandlung und Pflege benutzt worden sind, in Gebrauch 
nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt, bevor sie den zu 
erlassenden Bestimmungen entsprechend desinfiziert worden sind; 
3. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur Beförde- 
rung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten Art gedient 
haben, vor Ausführung der polizeilich angeordneten Desinfektion benutzt 
oder anderen zur Benutzung überläßt. 
8 20. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer die ihm nach den §§ 1—3 oder 9 des gegenwärtigen Gesetzes obliegende 
Anzeige schuldhaft unterläßt. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn 
die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig 
gemacht worden ist; 
2. wer bei den in §b aufgeführten Krankheiten dem beamteten Arzte den 
Zutritt zum Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der erforderlichen 
Untersuchungen verweigert; 
3. wer bei den übertragbaren Krankheiten, auf welche die Bestimmungen des 
§ 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher 
Krankheiten, für anwendbar erklärt worden sind (§§ 5 und 9 des gegen- 
wärtigen Gesetzes), diesen Bestimmungen zuwider über die daselbst bezeichneten 
Umstände dem beamteten Arzte oder der zuständigen Behörde die Auskunft 
verweigert oder wissentlich unrichtige Angaben macht; 
4. wer den auf Grund der 8§§ 6 und 9 des gegenwärtigen Gesetzes in Ver- 
bindung mit § 13 des vorbezeichneten Reichsgesetzes über die Meldepflicht 
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
21. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird, sofern nicht 
nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 
59“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.