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fieber, Lungen-, oder Kehlkopftuberkulose, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach,
Typhus, Milzbrand und Rotz litten, während der Erkrankung gebraucht
oder bei deren Behandlung und Pflege benutzt worden sind, in Gebrauch
nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt, bevor sie den zu
erlassenden Bestimmungen entsprechend desinfiziert worden sind;
3. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur Beförde-
rung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten Art gedient
haben, vor Ausführung der polizeilich angeordneten Desinfektion benutzt
oder anderen zur Benutzung überläßt.
8 20.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer die ihm nach den §§ 1—3 oder 9 des gegenwärtigen Gesetzes obliegende
Anzeige schuldhaft unterläßt. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn
die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig
gemacht worden ist;
2. wer bei den in §b aufgeführten Krankheiten dem beamteten Arzte den
Zutritt zum Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der erforderlichen
Untersuchungen verweigert;
3. wer bei den übertragbaren Krankheiten, auf welche die Bestimmungen des
§ 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten, für anwendbar erklärt worden sind (§§ 5 und 9 des gegen-
wärtigen Gesetzes), diesen Bestimmungen zuwider über die daselbst bezeichneten
Umstände dem beamteten Arzte oder der zuständigen Behörde die Auskunft
verweigert oder wissentlich unrichtige Angaben macht;
4. wer den auf Grund der 8§§ 6 und 9 des gegenwärtigen Gesetzes in Ver-
bindung mit § 13 des vorbezeichneten Reichsgesetzes über die Meldepflicht
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
21.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird, sofern nicht
nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
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