Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

384 
1. wer bei den in dem § 6 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Krank- 
heiten sowie in den Fällen des § 9 den nach § 9 des Reichsgesetzes, be- 
treffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, von dem Bezirks- 
arzt oder dem Gemeindevorstande getroffenen vorläufigen Anordnungen oder 
den nach § 10 des vorbezeichneten Reichsgesetzes von der zuständigen Behörde 
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; 
2. wer bei den in dem § 6 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten Krank- 
heiten sowie in den Fällen des § 9 den nach § 12, § 14 Abl. 5, S§ 15, 
17, 19 und 21 des vorbezeichneten Reichsgesetzes getroffenen polizeilichen 
Anordnungen zuwiderhandelt; 
3. Arzte sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende Personen, Heb- 
ammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche den Vorschriften in dem § 6 
Nr. 3 Abs. 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes zuwiderhandeln. 
Achter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§ 22. 
Dies Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kreft. 
Mit der Ausführung des Gesetzes ist das Staatsministerium betraut. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 19. April 1911. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.