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1. wer bei den in dem § 6 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Krank-
heiten sowie in den Fällen des § 9 den nach § 9 des Reichsgesetzes, be-
treffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, von dem Bezirks-
arzt oder dem Gemeindevorstande getroffenen vorläufigen Anordnungen oder
den nach § 10 des vorbezeichneten Reichsgesetzes von der zuständigen Behörde
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;
2. wer bei den in dem § 6 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten Krank-
heiten sowie in den Fällen des § 9 den nach § 12, § 14 Abl. 5, S§ 15,
17, 19 und 21 des vorbezeichneten Reichsgesetzes getroffenen polizeilichen
Anordnungen zuwiderhandelt;
3. Arzte sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende Personen, Heb-
ammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche den Vorschriften in dem § 6
Nr. 3 Abs. 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes zuwiderhandeln.
Achter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 22.
Dies Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kreft.
Mit der Ausführung des Gesetzes ist das Staatsministerium betraut.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 19. April 1911.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.