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f) Behörden, welche nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend
die wechselseitige Benachrichtigung der Militär= und Polizeibehörden über
das Auftreten übertragbarer Krankheiten vom 28. Februar 1911 (S. 63
des Reichs-Gesetzblattes) zur Mitteilung der in ihren Verwaltungsbezirken
vorkommenden Erkrankungen an die Militärbehörden sowie zum Empfange
der Mitteilungen von den Militärbehörden verpflichtet sind: die Bezirks-
direktoren. Von ihnen ist auch die unter C b der vorgenannten Bekannt-
machung vorgesehene vereinfachte Form des Nachrichtenaustausches mit den
Militärbehörden zu vereinbaren;
6) zuständige Behörde für die Anordnung der allgemeinen Leichenschau in den
Fällen des § 10 des Reichsseuchengesetzes: der Bezirksdirektor; nur in
Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Gemeindevorstand.
§ 2.
Als Richtschnur für die Behörden bei der Bekämpfung der gemeingefährlichen
Krankheiten gelten die amtlichen Ausgaben der vom Bundesrate festgestellten
„Anweisungen", und zwar
a) Anweisung zur Bekämpfung der Pest (festgestellt in der Sitzung des Bundes-
rats vom 3. Juli 1902) Verlag von Julius Springer, Berlin 1902,
b) Anweisung zur Bekämpfung des Aussatzes (Lepra),
I) dgl. der Cholera,
d) dgl. des Fleckfiebers (Flecktyphus),
e) dgl. der Pocken,
(sämtlich festgestellt in der Sitzung des Bundesrats vom 28. Januar 1904)
Verlag von Julius Springer, Berlin 1904.
Anweisungen zur Bekämpfung der anderen übertragbaren Krankheiten werden
vom Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern, erlassen. Be-
züglich des Schuldienstes bleiben den Schulaufsichtsbehörden weitergehende Anord-
nungen vorbehalten.
B. Anzeigepflicht, weitere Meldungen, Bekanntmachungen.
§ 3. '
Die Anzeige (§§ 1—4 des Landesseuchengesetzes) hat die im Formular
1. (Anlage 1) vorgesehenen Fragen zu berücksichtigen und hat, falls schriftlich, in
einem verschlossenen Briefe zu erfolgen.