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Die Bezirksdirektoren stellen den Gemeindevorständen die Formulare zur
Anzeige gegen Erstattung der Selbstkosten zur Verfügung.
Der Gemeindevorstand gibt sie auf Ersuchen an die Anzeigepflichtigen un-
entgeltlich ab.
Es ist Sorge dafür zu tragen, daß aus ihrer Benutzung den Anzeige-
pflichtigen Kosten nicht erwachsen.
Bei mündlicher Anzeige ist von dem Gemeindevorstande das vorgeschriebene
Formular auszufüllen. 4
8 4.
Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so hat der Gemeindevorstand des
bisherigen Aufenthaltsortes, sobald ihm dies bekannt wird, den Gemeindevorstand
des neuen Aufenthaltsortes davon zu benachrichtigen.
86.
Auf Grund der erstatteten Anzeigen hat der Gemeindevorstand für jede der
anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten eine besondere Liste nach dem beige—
fügten Muster (Anlage 2) fortlaufend zu führen. Bezüglich der Milzbrandstatistik ist Aumn
die Ministerialverordnung vom 8. April 1910 (Regierungsblatt S. 125) zu beachten.
86.
Tritt in einem Orte eine Krankheit, für welche auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen die Anzeigepflicht besteht, in epidemischer Verbreitung auf, so hat
der Gemeindevorstand die Anzeigepflicht durch öffentliche Bekanntmachung in Er—
innerung zu bringen. Diese Pflicht liegt dem Bezirksdirektor ob, falls mehrere
Orte des Bezirks befallen sind. Die Bekanntmachungen sind während der Dauer
der Epidemie in angemessenen Zwischenräumen zu wiederholen.
§ 7.
Tritt in einem Orte eine Krankheit, für welche auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen die Anzeigepflicht nicht besteht, in epidemischer Verbreitung auf, so
hat der Gemeindevorstand dem Bezirksdirektor Anzeige zu erstatten.
C. Grmittelung der Krankheit, weitere Meldungen nach Feststellung
der Krankkheit.
8 8.
Der Gemeindevorstand hat von jeder auf Grund der eingangs genannten
Gesetze erstatteten Anzeige dem Bezirksarzt ungesäumt Mitteilung zu machen.