Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Die Bezirksdirektoren stellen den Gemeindevorständen die Formulare zur 
Anzeige gegen Erstattung der Selbstkosten zur Verfügung. 
Der Gemeindevorstand gibt sie auf Ersuchen an die Anzeigepflichtigen un- 
entgeltlich ab. 
Es ist Sorge dafür zu tragen, daß aus ihrer Benutzung den Anzeige- 
pflichtigen Kosten nicht erwachsen. 
Bei mündlicher Anzeige ist von dem Gemeindevorstande das vorgeschriebene 
Formular auszufüllen. 4 
8 4. 
Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so hat der Gemeindevorstand des 
bisherigen Aufenthaltsortes, sobald ihm dies bekannt wird, den Gemeindevorstand 
des neuen Aufenthaltsortes davon zu benachrichtigen. 
86. 
Auf Grund der erstatteten Anzeigen hat der Gemeindevorstand für jede der 
anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten eine besondere Liste nach dem beige— 
fügten Muster (Anlage 2) fortlaufend zu führen. Bezüglich der Milzbrandstatistik ist Aumn 
die Ministerialverordnung vom 8. April 1910 (Regierungsblatt S. 125) zu beachten. 
86. 
Tritt in einem Orte eine Krankheit, für welche auf Grund der gesetzlichen 
Bestimmungen die Anzeigepflicht besteht, in epidemischer Verbreitung auf, so hat 
der Gemeindevorstand die Anzeigepflicht durch öffentliche Bekanntmachung in Er— 
innerung zu bringen. Diese Pflicht liegt dem Bezirksdirektor ob, falls mehrere 
Orte des Bezirks befallen sind. Die Bekanntmachungen sind während der Dauer 
der Epidemie in angemessenen Zwischenräumen zu wiederholen. 
§ 7. 
Tritt in einem Orte eine Krankheit, für welche auf Grund der gesetzlichen 
Bestimmungen die Anzeigepflicht nicht besteht, in epidemischer Verbreitung auf, so 
hat der Gemeindevorstand dem Bezirksdirektor Anzeige zu erstatten. 
C. Grmittelung der Krankheit, weitere Meldungen nach Feststellung 
der Krankkheit. 
8 8. 
Der Gemeindevorstand hat von jeder auf Grund der eingangs genannten 
Gesetze erstatteten Anzeige dem Bezirksarzt ungesäumt Mitteilung zu machen.
	        
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