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Ist die Anzeige auf Grund des Reichsseuchengesetzes gemacht, so hat die
Mitteilung auf dem schnellsten Wege (durch Telegraph, Fernsprecher oder beson-
deren Boten) zu erfolgen.
Geschieht die Benachrichtigung durch den Fernsprecher oder auf mündlichem
Wege, so ist sie alsbald schriftlich nachzuholen.
89.
Der Bezirksarzt hat auf jede erste Anzeige eines in dem § 1 des Reichsseuchen-
gesetzes oder § 5 des Landesseuchengesetzes genannten Krankheits-(Krankheitsverdachts-)
Falles — jedoch mit Ausnahme von Dihhtherie, Körnerkrankheit und Schar-
lach — unverzüglich an Ort und Stelle die erforderlichen Ermittelungen über die
Art, den Stand und die Ursache der Krankheit vorzunehmen und bei Typhus,
Milzbrand und Rotz in jedem Falle, bei den übrigen Krankheiten, wenn es nach
Lage des Falles erforderlich ist, eine bakteriologische Untersuchung zu veranlassen.
Auch hat er dem Gemeindevorstand eine Erklärung darüber abzugeben, ob der Aus-
bruch der Krankheit festgestellt oder der Verdacht begründet ist, und ihm die wegen
der Schutzmaßregeln erforderlichen Mitteilungen zu machen.
In Notfällen kann der Bezirksarzt die Ermittelung auch vornehmen, ohne
daß ihm eine Nachricht des Gemeindevorstandes zugegangen ist.
Der Bezirksarzt hat in jedem Falle, bevor er seine Ermittelungen vornimmt, fest-
zustellen, ob der Kranke sich in ärztlicher Behandlung befindet, und, wenn dies der Fall
ist, den behandelnden Arzt von seiner Absicht, den Kranken aufzusuchen, so zeitig in
Kenntnis zu setzen, daß dieser sich spätestens gleichzeitig mit dem Bezirksarzt in
der Wohnung des Kranken einzufinden vermag. Auch hat er den behandeluden
Arzt, soweit dieser es wünscht, zu den Untersuchungen, welche zu den Ermittelun-
gen über die Krankheit erforderlich sind, namentlich auch zu einer etwa erforder-
lichen Leichenöffnung, rechtzeitig vorher einzuladen.
In Fällen von Milzbrand und Rotz hat der Bezirksarzt die Ermittelungen,
soweit erforderlich, im Einbenehmen mit dem Bezirkstierarzt vorzunehmen.
In Ortschaften mit mehr als 10000 Einwohnern, in welchen die Seuche
bereits festgestellt ist, müssen die vorstehend bezeichneten Ermittelungen und Fest-
stellungen auch dann geschehen, wenn die Entfernungen, in welchen neue Krankheits-
fälle sich ereignen, von den alten Fällen so groß oder die örtlichen Bedingungen
ihrer Entstehung so verschieden sind, daß die Sachlage nicht viel anders ist, als wenn
die Krankheit in zwei verschiedenen, einander naheliegenden Ortschaften ausbricht.