389
Der Bezirksdirektor kann, wenn es nach den Verhältnissen angezeigt ist, Er-
mittelungen über jeden einzelnen Krankheits= oder Todesfall anordnen. Solange
eine solche Anordnung nicht getroffen ist, sind nach der ersten Feststellung der
Krankheit von dem Bezirksarzt Ermittelungen nur im Einverständnisse mit dem
Bezirksdirektor und nur insoweit vorzunehmen, als dies erforderlich ist, um die
Ausbreitung der Krankheit örtlich und zeitlich zu verfolgen.
8 10.
Bei Diphtherie, Körnerkrankheit und Scharlach greifen folgende besondere Be-
stimmungen, betreffend das Ermittelungsverfahren, Platz.
Ist die Krankheit seitens eines Arztes angezeigt, so ist dieser um Angabe
über den Stand und die Ursache der Krankheit durch den Gemeindevorstand zu
ersuchen. Anderenfalls liegt die Feststellung dem Bezirksarzt ob. Diesem hat
der Gemeindevorstand auch in allen Fällen die behufs Anordnung der Schutz-
maßnahmen etwa nötigen Ermittelungen zu übertragen.
§ 11.
Bei Kindbettfieber (Verdacht, Erkrankungs= und Todesfall) sind die Ermitte-
lungen bei jedem auftretenden Falle vorzunehmen.
8 12.
Die bakteriologischen Untersuchungen werden vom bakteriologischen Institut
für Thüringen, in Jena, kostenlos ausgeführt. Die Gefäße zur Aufnahme der
Untersuchungsobjekte werden bis auf weiteres in den Apotheken vorrätig gehalten
und unentgeltlich an die Ärzte abgegeben. Abdrücke der Anweisungen zur Ent-
nahme und Versendung der einzelnen Untersuchungsobjekte sind den Gefäßen
beigegeben.
8 13.
Über die Feststellung oder den Verdacht des Ausbruchs einer der im § 1 des
Reichsseuchengesetzes bezeichneten Krankheiten, hat der Gemeindevorstand sofort und
auf dem schnellsten Wege (durch Telegraph, Telephon oder Eilboten) Meldung an
das Staatsministerium, Departement des Innern, an den Bezirksdirektor und
telegraphisch an das Kaiserliche Gesundheitsamt zu Berlin N. W. 23, Klopstock-
straße 18 (§ 42 des Reichsseuchengesetzes) zu erstatten.
1911 60