Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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gehenden Maßregel unnötig in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse 
der Bevölkerung eingegriffen wird und nicht Kosten entstehen, die vermeidbar sind. 
8 16. 
Die Beobachtung ansteckungsverdächtiger Personen hat in schonender Form 
und so zu geschehen, daß Belästigungen tunlichst vermieden werden. Sie wird, 
abgesehen von den erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen, in der Regel 
darauf beschränkt werden können, daß durch einen Arzt oder eine sonst geeignete 
Person in angemessenen Zwischenräumen Erkundigungen über den Gesundheits- 
zustand der betreffenden Person eingezogen werden. Die Dauer der zulässigen 
Beobachtung ansteckungsverdächtiger Personen richtet sich nach der Zeit, welche er- 
fahrungsgemäß zwischen der Ansteckung und dem Ausbruch der Krankheit liegt. 
* 17. 
Die Absonderung von Personen (Reichsseuchengesetz § 14) ist womöglich in 
deren Behausung durchzuführen; ist dies nach den Verhältnissen nicht möglich, so 
ist zunächst durch gütliche Vorstellungen zu erstreben, daß die abzusondernde Person 
sich freiwillig in ein Krankenhaus begibt. Dies gilt namentlich von solchen Per- 
sonen, die in engen dichtbewohnten Häusern, in öffentlichen Gebäuden, oder in 
solchen Wohnungen sich befinden, die nahe an Milch= und Speisewirtschaften liegen, 
ferner von solchen Personen, die mangels besonderer Pfleger oder Pflegerinnen von 
ihren Hausgenossen gepflegt werden müssen. 
8 18. 
Personen, in deren Ausscheidungen Krankheitserreger nachgewiesen werden 
(Bakterienträger), sind als krank zu behandeln, bis die Ausscheidungen frei von 
Krankheitserregern sind. Ist dies nach Ablauf von zehn Wochen, vom Beginn 
der Krankheit ab gerechnet, noch nicht der Fall, so ist die Absonderung zwar auf- 
zuheben, der Kranke aber unter Beobachtung (§ 16 dieser Verordnung) zu stellen. 
19. 
Die Keunzeichnung von Wohnungen und Häusern, ist durch Anbringung des 
Krankheitsnamens in großen deutlichen Buchstaben an einer in die Angen fallenden 
Stelle zu bewirken. Von dieser Maßregel ist nur in dringenden Fällen Gebrauch 
zu machen, sie erscheint aber namentlich da geboten, wo es nicht gelingt, abson- 
derungsbedürftige Kranke aus solchen Häusern oder Wohnungen zu entfernen, in 
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