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e) mittelst Nachfrage nach Benutzung von Oberflächenwasser zu Trink- und
Nutzzwecken, auch zum Baden;
f) mittelst Untersuchung der Einrichtungen zur Fernhaltung menschlicher Aus-
wurfstoffe vom Boden der befallenen Wohnungen und ihrer Umgebung
(Aborte, Abwässerbeseitigung, stagnierende Gewässer, Sümpfe usw.).
8 26.
Das Ruhr-Merkblatt des Kaiserlichen Gesundheitsamts (Verlag von J.
Springer, Berlin W., Linkstraße, Preis 5 F, 100 Exemplare 3 -— , 1000
Exemplare 25 -#) soll in jedem Falle der Krankheit und des Krankheitsverdachts
je nach Lage des Falles dem Erkrankten, dem Haushaltungsvorstand oder der
Pflegeperson zugestellt werden. Gemeinden über 3000 Einwohner haben sich das
Merkblatt vorrätig zu halten, kleinere Gemeinden erhalten es vom Bezirksdirektor.
§ 27.
Erkrankte Personen sind ohne Verzug abzusondern. Geht die Krankheit
in Genesung über, so ist die Absonderung nicht eher aufzuheben, als bis sich die
Stuhlentleerungen des Kranken bei zwei, durch den Zeitraum einer Woche von
einander getrennten bakteriologischen Untersuchungen als frei von Ruhrerregern
erwiesen haben. Ist dies jedoch nach Ablauf von zehn Wochen, vom Beginn der
Erkrankung ab gerechnet, noch nicht der Fall, so ist die Absonderung zwar aufzu-
heben, der Kranke aber als Bakterienträger zu behandeln.
8 28.
Behufs der Beobachtung ansteckungsverdächtiger Personen,
zu denen namentlich die Bakterienträger zu rechnen sind, ist in längeren
Zwischenräumen Nachfrage nach ihrem und ihrer Umgebung Gesundheitszustand
zu halten und es sind Untersuchungsproben an die bakteriologische Untersuchungs-
stelle einzusenden. Die Ansteckungsverdächtigen sind zu belehren und zu größter
Reinlichkeit, besonders beim Hantieren mit Nahrungsmitteln, sowie zur Desinfektion
eindringlich zu ermahnen.
8 29.
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen Ruhr-
kranke sich befinden, sind vom Besuche von Schulen, Kindergärten, Krippen
u. dergl. fernzuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzte bescheinigt ist, daß der
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