Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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wahrungsorte (zu beachten ist die Möglichkeit der Infektion durch Insekten 
und wiederum durch Bakterienträger) und der Bezugsquellen der Nahrungs- 
mittel (Ställe, Molkereien, Käsereien, Milchhandlungen, Bäckereien, Wirt- 
schaften, Spezereihandlungen, Obst= und Gemüsehandlungen, Gemüse- 
gärtnereien usw.); 
e) auf das benutzte Trink= und Nutzwasser, gegebenenfalls unter Anschluß 
einer hygienischen Untersuchung seiner Entnahmestellen und Leitung, mittelst 
Nachfrage nach Benutzung von Oberflächenwasser zu Trink= und Nutzzwecken 
oder zum Baden; 
1) auf die Einrichtungen zur Fernhaltung menschlicher Auswurfstoffe vom 
Boden der befallenen Wohnungen und ihrer Umgebung (Aborte, Ab- 
wässerbeseitigung, stagnierende Gewässer, Sümpfe usw.). 
§ 37. 
Das Typhus-Merkblatt des Kaiserlichen Gesundheitsamts 
(Verlag von J. Springer, Berlin W., Linkstraße, Preis 5 % 100 Exem- 
plare 3 —, 1000 Exemplare 25 -) soll in jedem Falle der Krankheit und des 
Krankheitsverdachts je nach Lage des Falles dem Erkrankten, dem Haushaltungs- 
vorstand oder der Pflegeperson zugestellt werden. Gemeinden über 3000 Ein- 
wohner haben sich das Merkblatt vorrätig zu halten, kleinere Gemeinden erhalten es 
vom Bezirksdirektor. 
8 38. 
Als ansteckungsverdächtige Personen sind zunächst Typhusgenesene zu 
betrachten, die von auswärts, ohne vorher bakteriologisch untersucht und freigegeben 
zu sein, zugereist sind. Bei diesen Personen ist eine einmalige bakteriologische Unter- 
suchung von Kot und Urin herbeizuführen. 
Ansteckungsverdächtig sind ferner solche Personen, bei welchen Krankheits- 
erscheinungen zwar nicht vorliegen, jedoch infolge näheren Verkehrs mit Typhus- 
kranken die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß sie den Krankheitsstoff aufgenommen 
haben. Liegt bei solchen oder anderen Personen dringender Verdacht vor, daß sie 
„Bakterienträger“ sind (z. B. bei Auftreten sonst nicht erklärbarer Krankheits- 
fälle in ihrer Umgebung), so sind sie einer Beobachtung (vergl. Seuchen- 
Ausführungsverordnung § 16) zu unterwerfen. Die Beobachtung soll nicht länger 
als 3 Wochen, gerechnet vom Tage der letzten Ansteckungsgelegenheit, dauern. Bei
	        
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