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Kranke nicht oder nur nach Desinfektion zu verwenden. Es sind tunlichst nur
amtlich geprüfte Thermometer zu verwenden.
8 43.
Wenn in einem Orte der Typhus ausgedehntere epidemische Verbreitung ge—
wonnen hat, soll die Abhaltung von Messen, Märkten und anderen Veranstal-
tungen, welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen,
verboten oder beschränkt werden.
8 44.
Brunnen, deren Wasser verdächtig ist, Typhuskeime zu enthalten, sind zu
schließen, Pumpbrunnen am besten durch Entfernung der Pumpe. Ist ein Brunnen
durchaus unentbehrlich, so ist an ihm eine Warnungstafel anzubringen des Inhalts:
„Warnung: Typhusverseuchtes Wasser; nur gekocht zu gebrauchen!“
§ 45.
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen Typhus-
kranke liegen, sind vom Besuche von Schulen, Kindergärten, Krippen u. dergl. fern-
zuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzte bescheinigt ist, daß der Kranke
gut abgesondert und für sorgfältige, fortlaufende Desinfektion seiner Abgänge gesorgt
ist. In jedem Fall eines solchen Verbots hat der Gemeindevorstand alsbald den
Schulvorstand in Kenntnis zu setzen. Es ist ferner darauf hinzuwirken, daß der
Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Plätzen, möglichst ein-
geschränkt wird.
Liegt in der Familie eines Lehrers ein Typhuskranker, so ist der Lehrer zu
veranlassen, vom Unterricht fern zu bleiben, solange eine Verbreitung der Krankheit
durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener und dessen Dienst.
§ 46.
Räumung von Wohnungen oder Gebäuden soll nur in den dringendsten
Fällen angeordnet werden, z. B. wenn in einem Hause oder einer Wohnung, die
hochgradig überfüllt sind, rasch nacheinander eine größere Anzahl von Erkrankungen
auftritt und für diese eine außerhalb des Hauses liegende Ursache sich nicht auf-
finden läßt. Die Kranken sind in diesem Fall ins Krankenhaus zu bringen, den
gesunden Bewohnern ist anderweitig geeignete Unterkunft zu bieten.