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Vor Freigabe zur Wiederbenutzung sind solche Häuser und Wohnungen vorschrifts-
mäßig zu desinfizieren.
8 47.
Das Ausleeren von Abortgruben ist während der Dauer der Krankheits=
gefahr in den vom Typhus befallenen Häusern tunlichst zu meiden.
8 48.
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen. Die Leiche eines an Typhus
Verstorbenen soll sobald als möglich ohne vorheriges Waschen in einen dichten Sarg
gelegt werden, dessen Boden mit einem aufsaugenden Stoffe (Torfmull, Säge—
späne usw.) bedeckt ist. Die Offnung einer solchen Leiche soll in der Regel nur
im Sarge vorgenommen werden; jedenfalls ist für Desinfektion und unschädliche
Beseitigung der Abgänge Sorge zu tragen. Nach Einsargung der Leiche haben
sich die damit beschäftigt gewesenen Personen in derselben Weise wie das Kranken—
pflegepersonal zu desinfizieren. Ausstellung der Leiche im offenen Sarg ist zu ver—
bieten, ebenso Veranstaltung von Bewirtungen, Leichenschmäusen usw. im Sterbehaus.
11. Milzbrand.
8 49.
Für das Ermittelungsverfahren gelten die Bestimmungen der Ministerial-
verordnung vom 8. April 1910 (Regierungsblatt S. 125), betreffend die Statistik
der Milzbrandfälle unter Menschen.
12. Rotz.
§ 50.
Bei der Seltenheit der Erkrankung wird von besonderen Anweisungen abgesehen.
13. Tollwut.
§ 51.
Personen, welche von tollwutkranken oder tollwutverdächtigen Tieren oder
Menschen gebissen worden sind, sollen veranlaßt werden, sich in dem Königlich
Preußischen Institut für Infektionskrankheiten, Berlin N., Nordufer, Ecke Föhrer=
straße, einer Behandlung zu unterziehen.
Die Behandlung, welche, soweit sie ambulatorisch stattfindet, unentgeltlich ist,
und in leichten Fällen etwa 20, bei schweren Bißverletzungen — z. B. im Ge-