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sicht — mindestens 30 Tage in Anspruch nimmt, besteht in (gänzlich schmerzlosen)
Einspritzungen, welche täglich einmal vorgenommen werden und daher die Auf—
nahme der Verletzten in das genannte Institut in der Regel nicht erforderlich machen.
Die Aufnahme in dasselbe ist vielmehr nur bei solchen Personen wünschenswert,
welche, wie z. B. Kinder ohne Begleitung von Erwachsenen, in Berlin kein ge-
eignetes Unterkommen finden.
Im Interesse einer sicheren Wirkung der Behandlung ist es erforderlich, daß
sie möglichst bald nach der Verletzung beginnen kann.
Verletzte, welche sich der Behandlung unterziehen wollen, sind von dem Gemeinde-
vorstand der Direktion des Instituts für Infektionskrankheiten schriftlich oder
telegraphisch anzumelden und haben sich bei der Direktion unter Vorlegung eines
nach dem nachstehenden Muster ausgestellten Zuweisungs-Attestes des Gemeinde-
* vorstandes ihres Wohnorts vorzustellen.
8 62.
Es ist darauf zu achten, daß die dem gedachten Institut zugeführten Personen
in reinlichem Zustande des Körpers und der Kleidung, namentlich der Leibwäsche,
und mit genügender Leibwäsche (Hemden, Unterbeinkleider, Strümpfe) zum Wechseln
versehen, dort erscheinen.
8 53.
Die Zeit der Abreise vom Wohnort ist zweckmäßig so zu legen, daß die be-
treffenden Personen noch im Laufe des Tages, tunlichst bis 3 Uhr nachmittags in
dem Jnstitut eintreffen.
§ 54.
Von der einliefernden Gemeinde, bezw. Privatperson, sind, neben der Anzahlung
für Verpflegungskosten, welche auf 60 — für Erwachsene und 45 — für Kinder
unter 12 Jahren festgesetzt sind, zugleich auch die Kosten der Rückreise mit ein-
zuzahlen, sofern die betreffenden Personen nicht mit Rückfahrkarten versehen sein sollten.
8 66.
Über die sonstigen Bedingungen der Krankenbehandlung in dem genannten Ju-
stitut, sowie über die Untersuchung von tollwutverdächtigen Kadaver-Teilen durch das
Jnstitut geben die Bezirksdirektoren Auskunft.