Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

412 
sicht — mindestens 30 Tage in Anspruch nimmt, besteht in (gänzlich schmerzlosen) 
Einspritzungen, welche täglich einmal vorgenommen werden und daher die Auf— 
nahme der Verletzten in das genannte Institut in der Regel nicht erforderlich machen. 
Die Aufnahme in dasselbe ist vielmehr nur bei solchen Personen wünschenswert, 
welche, wie z. B. Kinder ohne Begleitung von Erwachsenen, in Berlin kein ge- 
eignetes Unterkommen finden. 
Im Interesse einer sicheren Wirkung der Behandlung ist es erforderlich, daß 
sie möglichst bald nach der Verletzung beginnen kann. 
Verletzte, welche sich der Behandlung unterziehen wollen, sind von dem Gemeinde- 
vorstand der Direktion des Instituts für Infektionskrankheiten schriftlich oder 
telegraphisch anzumelden und haben sich bei der Direktion unter Vorlegung eines 
nach dem nachstehenden Muster ausgestellten Zuweisungs-Attestes des Gemeinde- 
* vorstandes ihres Wohnorts vorzustellen. 
8 62. 
Es ist darauf zu achten, daß die dem gedachten Institut zugeführten Personen 
in reinlichem Zustande des Körpers und der Kleidung, namentlich der Leibwäsche, 
und mit genügender Leibwäsche (Hemden, Unterbeinkleider, Strümpfe) zum Wechseln 
versehen, dort erscheinen. 
8 53. 
Die Zeit der Abreise vom Wohnort ist zweckmäßig so zu legen, daß die be- 
treffenden Personen noch im Laufe des Tages, tunlichst bis 3 Uhr nachmittags in 
dem Jnstitut eintreffen. 
§ 54. 
Von der einliefernden Gemeinde, bezw. Privatperson, sind, neben der Anzahlung 
für Verpflegungskosten, welche auf 60 — für Erwachsene und 45 — für Kinder 
unter 12 Jahren festgesetzt sind, zugleich auch die Kosten der Rückreise mit ein- 
zuzahlen, sofern die betreffenden Personen nicht mit Rückfahrkarten versehen sein sollten. 
8 66. 
Über die sonstigen Bedingungen der Krankenbehandlung in dem genannten Ju- 
stitut, sowie über die Untersuchung von tollwutverdächtigen Kadaver-Teilen durch das 
Jnstitut geben die Bezirksdirektoren Auskunft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.