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14. Tuberkulose.
8 66.
Eine möglichst weitgehende Verbreitung des vom Kaiserlichen Gesundheitsamte
herausgegebenen Tuberkulose-Merkblattes ist anzustreben (Verlag J. Springer,
Berlin W., Linkstraße, Preis 5 &, 100 Exemplare 3 — , 1000 Exemplare
25 —). Gemeinden über 3000 Einwohner haben sich dieses Merkblatt vorrätig zu
halten. Kleinere Gemeinden erhalten es vom Bezirksdirektor.
§ 57.
Größeren Gemeinden ist zu empfehlen, Tuberkulose-Fürsorgestellen einzu-
richten. Das unterzeichnete Staatsministerium erteilt hierüber nähere Auskunft.
8 68.
Den Krankenhaus-Verwaltungen ist zu empfehlen, in ihren Kranken-
häusern abgesonderte Abteilungen oder Zimmer einzurichten, in welchen insbesondere
solche tuberkulöse Kranke, welche in engen oder sonst unzureichenden Wohnungs-
verhältnissen ihre Umgebung gefährden, untergebracht werden sollen.
§ 59.
Gegen Invalidität versicherte Personen sind je nach Lage der Krankheit
darauf aufmerksam zu machen, daß die Thüringische Landesversicherungsanstalt unter
Umständen ein Heilverfahren oder Invalidenhauspflege gewährt.
Weimar, den 20. Dezember 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
1911 63