Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Gebrauche nicht weiter verwendet werden können, oder welche auf polizeiliche Anordnung vernichtet 
worden sind, ist, vorbehaltlich der in 98 82 und 33 angegebenen Ausnahmen, auf Antrag Entschädigung 
zu gewähren. 
§ 30. 
Als Entschädigung soll der gemeine Wert bes Gegenstandes gewährt werden ohne Kücksicht auf 
die Minderung des Wertes, welche sich aus der Annahme ergibt, daß der Gegenstand mit Krankheits- 
stoff behaftet sei. Wird der Gegenstand nur beschädigt oder teilweise vernichtet, so ist der verbleibende 
Wert auf die Entschädigung anzurechnen. 
g 31. 
Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, 
in dessen Gewahrsam sich der beschädigte oder vernichtete Gegenstand zur Zeit der Desinfektion be- 
fand. Mit dieser Zahlung erlischt jede Entschädigungsverpflichtung aus § 29. 
§ 32. 
Eine Entschädigung auf Grund bieses Gesetzes wird nicht gewährt: 
1. für Gegenstände, welche im Eigentume des Keichs, eines Gundesstaats oder einer kom- 
munalen Körperschaft sich befinden: 
2. für Gegenstände, welche entgegen einem auf Grund des § 15 Nr. 1 oder des § 24 erlassenen 
Verbot aus- oder eingeführt worden sind. 
g 88. 
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 
1. wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen würde, die beschädigten oder ver- 
nichteten Gegenstände oder einzelne derselben an sich gebracht hat, obwohl er wußte oder 
den Amständen nach annehmen mußte, daß dieselben bereits mit dem Krankheitsstoffe be- 
haftet ober auf polizeiliche Anordnung zu desinfizieren waren; 
2. wenn derjenige, welchem die Entschäbigung zustehen würde oder in dessen Gewahrsam 
die beschädigten odber vernichteten Gegenstände sich befanden, zu der Desinfektion durch 
eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz oder eine auf Grund desselben getroffene An- 
ordnung Beranlassung gegeben hat. 
ß 84. 
Die Kosten der Entschädigungen sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten. Im übrigen bleibt 
der lanbesrechtlichen Regelung vorbehalten, Bestimmungen darüber zu treffen: 
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzubringen ist, 
2. binnen welcher Frist der Entschädigungsanspruch geltenb zu machen ist, 
8. wie die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist. 
Allgemeine WGorschriften. 
§ 35. 
Die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Einrichtungen für Versorgung mit Trink- oder 
Wirtschaftswasser und für Fortschaffung der Abfallstoffe sind fortlaufend durch staatliche Beamte zu 
überwachen. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Beseitigung der vorgefundenen gesundheitsgefährlichen 
Mißstände Sorge zu tragen. Sie können nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur Herstellung von
	        
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