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Einrichtungen der im Abs. 1 bezeichneten Art, sofern dieselben zum Schutze gegen übertragbare Krank-
heiten erforderlich sind, jederzeit. angehalten werden.
Das Berfahren, in welchem über die hiernach gegen die Gemeinden zulässigen Anorbnungen zu
entscheiden ist, richtet sich nach Landesrecht.
g 86.
Beamtete #Arzte im Sinne dieses Gesetzes sind AKrzte, welche vom Staate angestellt sind oder
deren Anstellung mit Zustimmung des Staates erfolgt ist.
An Stelle der beamteten Arzte können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen bringenden
Gründen andere Arzte zugezogen werden. Innerhalb des von ihnen übernommenen Aluftrags gelten
die Letzteren als beamkete Arzte und sind befugt und verpflichtet, diejenigen OAmtsverrichtungen wahr-
zunehmen, welche in diesem Gesetz oder in den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen den be-
amteten Krzten übertragen sind.
98 37.
Die Anordnung und Leitung der Abwehr= und alnterdrückungsmaßregeln liegt den Landes-
regierungen und deren Organen ob.
Die Zuständigkeit der Behörden und die Aufbringung der entstehenden Kosten regelt sich nach
Landesrecht.
Die Kosten der auf Grund des § 6 angestellten behördlichen Ermittelungen, der Beobachtung in
den Fällen des § 12, ferner auf Antrag die Kosten der auf Grund des § 19 polizeilich angeordneten
und überwachten Desinfektion und der auf Grund des § 21 angeordneten besonderen Vorsichtsmaß-
regeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen sind aus öffent-
lichen Mitteln zu bestreiten.
Die Landesregierungen bestimmen, welche Körperschaften unter der Bezeichnung Gemeinde,
weiterer Kommunalverband und kommunale Körperschaft zu verstehen sind.
§ 38.
Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei der Bekämpfung übertragbarer Krank-
beiten gegenseitig zu unterstützen.
§ 39.
Die Alusführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ergreifenden Schutzmaßregeln liegt,
insoweit davon
1. dem aktiven Heere ober der aktiven Marine angehörende Militärpersonen,
2. Personen, welche in militärischen Dienstgebäuben oder auf den zur Kaiserlichen Marine
gehörigen oder von ihr gemieteten Schissen und Fahrzeugen untergebracht sind,
3. marschierende oder auf dem Transporte besfindliche Militärpersonen und Truppenteile des
Heeres und der Marine sowie die Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände derselben,
4. ausschließlich von der Militär- oder Marineverwaltung benutzte Grundstücke und Ein-
richtungen
betroffen werden, den Militär- und QMarinebehörden ob.
Auf Truppenübungen finden die nach diesem Gesetze zulässigen Berkehrsbeschränkungen keine
Anwendung.
Der Gundesrat hat darüber Bestimmung zu treffen, inwieweit von dem Aluftreten des Verdachts
und von dem aglusbruch einer übertragbaren Krankheit sowie von dem Werlauf und dem Erlöschen
der Krankbeit sich die Militär= und Polizeibehörden gegenseitig in Kenntnis zu setzen haben.
§ 40.
Für den Eisenbahn-, Post= und Telegraphenverkehr sowie für Schiffahrtsbetriebe, welche im
Anschluß an den Eisenbahnverkehr geführt werben und der staatlichen Eisenbahnaufssichtsbehörbe