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g 13.
Das Recht auf den Bezug des Witwen= und Waisengeldes ruht:
1. solange der Berechtigte nicht Reichsangehöriger ist;
2. solange er ohne Genehmigung des Staatsministeriums seinen Wohnsitz außer-
halb des Deutschen Reiches nimmt;
3. solange er eine Freiheitsstrafe verbüßt; im Falle der Bedürftigkeit kann jedoch
das Staatsministerium das Witwen= oder Waisengeld den Familienangehörigen
fortgewähren;
4. bei Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines
Beamten im Reichs= oder Staatsdienst im Sinne des § 57, Nr. 27) des Reichs-
beamtengesetzes (Reichsgesetzblatt 1907, S. 245), wenn das Diensteinkommen
einer Witwe 2000 -, das einer Waise 1000 JN& übersteigt, und zwar in Höhe
des Mehrbetrags. Bei Berechnung des Diensteinkommens findet § 57 Nr. 2
Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes Anwendung.
8 14.
Das Recht auf den Bezug des Witwengeldes ruht neben einer im Reichs= oder
Staatsdienst im Sinne des § 57 Nr. 2°) des Reichsbeamtengesetzes erdienten Pension
über 1500 JE in Höhe des Mehrbetrags.
. 15.
Tritt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von Witwen= und Waisengeld gemäß
§§ 13, 14 im Laufe eines Monats ein, so wird die Zahlung mit dem Ende des Monats
eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem
Beginne des Monats auf.
Bei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere Ent-
schädigung beginnt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von Witwen= und Waisen-
geld mit dem Ablaufe von sechs Monaten, vom ersten Tage des Monats der Be-
schäftigung an gerechnet.
Lebt das Recht auf den Bezug von Witwen= und Waisengeld wieder auf, so hebt
die Zahlung mit dem Beginne des Monats an.
*) §57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes lautet:
Das Recht auf den Bezug der Pension ruht:
5ns
Als Reichs= oder Staatsdienst im Hinne dieser Vorschrift gilt neben dem Militärdienste
jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im
Reichs-, Staats= oder Kommunaldienste, bei den Versicherungsanstalten für die Invaliden=
versicherung, bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln
des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Gemeinde unterhalten werden.
Bei Berechnung des früheren und des neuen Diensteinkommens sind diejenigen Beträge,
welche für die Bestreitung von Dienstaufwands= oder Repräsentationskosten sowie zur Ent-
schädigung für außergewöhnliche Teuerungsverhältnisse gewährt werden, und die Ortszulagen
der Auslandsbeamten nicht in Ansatz zu bringen; die Dienstwohnung ist mit dem pensions-
fähigen oder sonst hierfür festgesetzten Werte, der Wohnungsgeldzuschuß oder eine dem-
entsprechende Zulage mit dem pensionsfähigen Betrag oder, sofern er nicht pensionsfähig ist,
mit dem Durchschnittssatz anzurechnen. Ist jedoch bei dem neuen denftellltoreinen der
Wakche Betrag des Wohnungzgeldzuschusses oder der Zulage geringer, so ist nur dieser
anzurechnen.